Fachartikel Bäume und Gasleitungen: Ratgeber für Eigentümer

Bäume und Gasleitungen: Ratgeber für Eigentümer

Bäume und Gasleitungen können dauerhaft nebeneinander bestehen. Nicht jeder Baum in Leitungsnähe ist ein Problemfall, und eine als kritisch eingestufte Baumart bedeutet nicht automatisch, dass der Baum gefällt werden muss. Entscheidend sind der tatsächliche Abstand zur Leitung, das Leitungsmaterial, die Baumart, der Zustand des Baumes und die Frage, ob Wurzeln die Leitung konkret gefährden.

Dieser Ratgeber soll Eigentümern, Hausverwaltungen und Verantwortlichen helfen, Forderungen von Versorgern besser einzuordnen. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Er zeigt aber, welche fachlichen Fragen vor einer Zustimmung zu Wurzelschnitt, Schutzmaßnahmen oder Fällung geklärt werden sollten.

Von Alexander Kraus, Sachverständiger für Baumpflege und Baumsanierung

Ruhe bewahren: Kritischer Baum heißt nicht Fällbaum

Wenn ein Versorger mitteilt, ein Baum stehe zu nah an einer Gasleitung, ist zunächst Ruhe geboten. Ein Baum in Leitungsnähe ist nicht automatisch gefährlich. Auch eine sogenannte kritische Baumart führt nicht automatisch zu einer Fällpflicht.

Das DVGW-Beiblatt GW 125-B1 unterscheidet zwischen kritischen und unkritischen Baumarten. Zu den kritischen Arten zählen unter anderem Spitzahorn, Bergahorn, Götterbaum, Rosskastanie, Schwarzpappel, Silberpappel, Platane und Blauzeder. Diese Einstufung bedeutet aber zunächst nur: Der konkrete Fall muss genauer geprüft werden.

Das Regelwerk arbeitet mit Prüf- und Handlungsbereichen. Es enthält keine automatische Vorgabe, dass ein Baum in Leitungsnähe gefällt werden muss.

Prüfbereiche nach DVGW GW 125-B1

Wichtig ist der Abstand von der Baumstammmitte zur Außenkante der Gasleitung. Nicht maßgeblich ist allein der sichtbare Abstand zur Oberfläche, zur Kronentraufe oder zu einem Schachtdeckel. Ohne genaue Kenntnis der Leitungslage lässt sich die Situation nicht zuverlässig beurteilen.

Bei Gasleitungen aus Grauguss oder PVC besteht bei kritischen Baumarten bis zu einem Abstand von 5 m weiterer Prüfbedarf. Bei Leitungen aus Stahl, PE oder duktilem Gusseisen liegt dieser Bereich bei kritischen Baumarten bis 2,5 m. Bei unkritischen Baumarten ist regelmäßig der Nahbereich bis 1,5 m maßgeblich.

LeitungsmaterialKritische BaumartenUnkritische Baumarten
Grauguss / PVCPrüfung bis 5 mPrüfung bis 1,5 m
Stahl / PE / GGGPrüfung bis 2,5 mPrüfung bis 1,5 m

Diese Werte sind Prüfbereiche. Sie sagen nicht, dass der Baum beseitigt werden muss. Sie bedeuten nur, dass genauer geprüft werden sollte, ob tatsächlich eine Baumwurzel-Gasrohrleitungs-Interaktion vorliegt.

Eine ausführlichere fachliche Einordnung finden Sie im Beitrag Baumwurzeln und Energieversorgungsnetze.

Was der Versorger darf

Netzbetreiber sind verpflichtet, Gasnetze sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben. Außerdem müssen Energieanlagen so errichtet und betrieben werden, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Für Gasleitungen spielen deshalb die technischen Regeln des DVGW eine zentrale Rolle.

Grundstückseigentümer können verpflichtet sein, Leitungen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu dulden. § 12 NDAV sieht vor, dass Anschlussnehmer, die zugleich Grundstückseigentümer sind, das Anbringen und Verlegen von Leitungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich zulassen müssen.

Der Netzbetreiber muss den Eigentümer jedoch rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Grundstücksinanspruchnahme informieren. Für Eigentümer ist deshalb wichtig: Eine Maßnahme sollte konkret begründet, beschrieben und dokumentiert werden.

Was der Versorger nicht ohne Weiteres verlangen kann

Ein Versorger kann nicht allein mit dem Hinweis auf eine kritische Baumart die Beseitigung eines Baumes verlangen. Nach der Systematik von DVGW GW 125-B1 ist zunächst zu prüfen, ob tatsächlich kritische Wurzelanläufe vorhanden sind, ob Wurzeln in Richtung Leitung verlaufen und ob eine konkrete Gefahr für die Leitung besteht.

Erst danach kommen Maßnahmen in Betracht. Die Entscheidungsmatrix nennt unter anderem:

  • Wurzelfreilegung und Prüfung der tatsächlichen Situation,
  • Wurzelentfernung aus der Leitungszone,
  • Einbau porenraumarmer Verfüllstoffe,
  • Schutzrohre oder andere technische Schutzmaßnahmen,
  • Kronenrückschnitt,
  • Baumentfernung,
  • Leitungsentfernung oder Leitungsumlegung.

Die Fällung ist damit nur eine von mehreren möglichen Maßnahmen. Sie ist fachlich erst dann zu rechtfertigen, wenn eine konkrete Gefährdung besteht und mildere Schutzmaßnahmen nicht ausreichen oder nicht geeignet sind.

Wer zahlt?

Die Kostenfrage hängt vom Einzelfall ab und sollte bei Streit oder Unsicherheit rechtlich geprüft werden. Die Duldung einer Leitung oder erforderlicher Schutzmaßnahmen kann nach § 12 NDAV unentgeltlich zu erfolgen haben. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der Grundstückseigentümer jede Maßnahme bezahlen muss.

Als Orientierung gilt: Wenn der Netzbetreiber eine Maßnahme zur Sicherung seiner Leitung veranlasst, liegt die Durchführung regelmäßig zunächst in seinem Verantwortungsbereich. Eine andere Bewertung kann in Betracht kommen, wenn ein Baum entgegen vertraglicher Vorgaben, Leitungsrechten, Schutzstreifenregelungen oder nachträglichen Vereinbarungen gepflanzt wurde.

Auch Dienstbarkeiten, Gestattungsverträge, kommunale Satzungen, Anschlussbedingungen oder frühere Vereinbarungen können entscheidend sein. Eigentümer sollten deshalb vor einer Zustimmung zur Fällung oder zu kostenträchtigen Maßnahmen schriftlich klären lassen:

  • Welche konkrete Gefahr besteht?
  • Auf welche Regel, Vereinbarung oder Dienstbarkeit wird die Maßnahme gestützt?
  • Welche Alternativen zur Fällung wurden geprüft?
  • Wer trägt welche Kosten und warum?
  • Wer haftet für Schäden am Baum oder Folgeschäden durch Wurzelschnitt?

Welche Unterlagen Eigentümer anfordern sollten

Wer von einem Versorger kontaktiert wird, sollte nicht vorschnell zustimmen. Zunächst sollten die fachlichen Grundlagen angefordert werden. Sinnvoll sind insbesondere:

  1. ein Lageplan mit genauer Darstellung der Gasleitung,
  2. Angabe des Leitungsmaterials,
  3. Tiefe beziehungsweise Rohrdeckung der Leitung,
  4. gemessener Abstand von Baumstammmitte zur Leitungsaußenkante,
  5. Benennung der Baumart,
  6. Begründung, warum Handlungsbedarf bestehen soll,
  7. Beschreibung der geplanten Maßnahme,
  8. Aussage, ob mildere Maßnahmen geprüft wurden,
  9. schriftliche Kostenregelung,
  10. Angabe, wer die Maßnahme ausführt und fachlich begleitet.

Gerade der Abstand ist entscheidend. Ohne Kenntnis von Leitungsmaterial, Leitungslage und Leitungsaußenkante lässt sich die DVGW-Systematik nicht zuverlässig anwenden.

Worauf bei Arbeiten im Wurzelbereich zu achten ist

Arbeiten im Wurzelbereich dürfen nicht wie gewöhnliche Erdarbeiten behandelt werden. Der Wurzelraum ist ein funktionaler Teil des Baumes. Eingriffe können Vitalität, Wasser- und Nährstoffversorgung sowie Stand- und Bruchsicherheit beeinflussen.

Aufgrabungen im Wurzelbereich sind nur im begründeten Ausnahmefall vertretbar und sollten besonders schonend erfolgen, etwa in Handarbeit, mit geeigneter Absaugtechnik oder beim Leitungsbau möglichst in grabenloser Technik. Freigelegte Wurzeln sind vor Austrocknung, Frost, direkter Sonneneinstrahlung und mechanischer Beschädigung zu schützen.

Die DIN 18920 verlangt, dass Gräben, Mulden und Baugruben im Wurzelbereich grundsätzlich vermieden werden. Ist ein Eingriff unvermeidbar, müssen Wurzeln geschont und freigelegte Wurzeln fachgerecht behandelt werden.

Besonders kritisch sind Starkwurzeln. Ihr Verlust kann die Standsicherheit eines Baumes beeinträchtigen. Bei Verlust von Starkwurzeln oder erheblichen Eingriffen in den statisch wirksamen Wurzelraum kann eine Kontrolle der Standsicherheit oder ein weiterführendes Baumgutachten erforderlich werden.

Wurzelfreilegung mit Suchgraben zur Prüfung einer Gasleitung im Wurzelbereich
Wurzelfreilegung mit Suchgraben zur Prüfung einer Gasleitung im Wurzelbereich
Wurzelfreilegung mit Suchgraben zur Prüfung einer Gasleitung im Wurzelbereich

Checkliste für Eigentümer

Wenn ein Versorger Maßnahmen an einem Baum in der Nähe einer Gasleitung fordert, sollten Eigentümer strukturiert vorgehen:

  • Keine vorschnelle Zustimmung zur Fällung oder zum Wurzelschnitt erteilen.
  • Leitungslage, Leitungsmaterial und Rohrdeckung schriftlich anfordern.
  • Abstand von Baumstammmitte zur Leitungsaußenkante klären.
  • Baumart und Vitalität fachlich einordnen lassen.
  • Begründung des behaupteten Handlungsbedarfs verlangen.
  • Nachfragen, ob mildere Maßnahmen geprüft wurden.
  • Kostenregelung vor Ausführung schriftlich klären.
  • Bei Eingriffen im Wurzelbereich baumfachliche Begleitung verlangen.
  • Wurzelschnitte, Freilegungen und Schäden dokumentieren lassen.
  • Bei größeren Eingriffen Stand- und Bruchsicherheit prüfen lassen.

Weitere Hinweise zu Arbeiten im Wurzelbereich finden Sie auch auf unserer Seite Baumschutz auf Baustellen.

Sachverständige Unterstützung bei Bäumen und Gasleitungen

Wir unterstützen Eigentümer, Hausverwaltungen, Kommunen, Netzbetreiber und Planungsbüros bei der fachlichen Bewertung von Bäumen im Bereich von Gasleitungen und anderen unterirdischen Versorgungsleitungen.

Unsere Leistungen können insbesondere umfassen:

  • fachliche Einschätzung, ob ein Baum tatsächlich im relevanten Prüfbereich steht,
  • Bewertung von Baumart, Vitalität, Wurzelanläufen und Standort,
  • Prüfung der Auswirkungen geplanter Wurzeleingriffe,
  • Begleitung von Wurzelfreilegungen und Suchgräben,
  • Dokumentation von Wurzelverläufen, Schäden und Schnittmaßnahmen,
  • Bewertung der Stand- und Bruchsicherheit nach Eingriffen,
  • fachliche Stellungnahmen oder Baumgutachten,
  • Beratung zu baumschonenden Alternativen.

Bei Konflikten zwischen Eigentümerinteressen, Leitungsschutz und Baumerhalt kann eine unabhängige fachliche Einschätzung helfen, unnötige Fällungen zu vermeiden und zugleich berechtigte Sicherheitsinteressen des Netzbetreibers ernst zu nehmen.

Die wichtigste Botschaft

Ein Baum in der Nähe einer Gasleitung ist nicht automatisch ein Sicherheitsrisiko. Die DVGW-Abstände helfen, Fälle zu sortieren: Je empfindlicher das Leitungsmaterial, je näher der Baum an der Leitung und je kritischer die Baumart, desto genauer muss geprüft werden.

Eine Fällung ist erst dann zu rechtfertigen, wenn eine konkrete Gefährdung besteht und mildere Schutzmaßnahmen nicht ausreichen.

Für Eigentümer gilt deshalb: erst prüfen, dann entscheiden. Nicht jede Leitung braucht eine Fällung, und nicht jede Wurzel ist eine Gefahr.

Weiterführende Informationen

Quellen und fachliche Grundlagen

  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 11 – Betrieb von Energieversorgungsnetzen . Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz zu betreiben.
  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 49 – Anforderungen an Energieanlagen . Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist; dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
  • Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), § 12 – Grundstücksbenutzung . Regelung zur Duldung von Leitungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Anschlussnehmer, die zugleich Grundstückseigentümer sind.
  • Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV) . Verordnung über Errichtung und Betrieb von Gashochdruckleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar.
  • DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (2013): DVGW GW 125 (M) – Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle. Bonn: DVGW.
  • DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (2016): DVGW GW 125-B1 (M) – 1. Beiblatt zu GW 125: Beurteilungskriterien für Baumwurzel-Gasrohrleitungs-Interaktionen. Bonn: DVGW.
  • DIN Deutsches Institut für Normung e. V. (2014): DIN 18920:2014-07 – Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. Berlin: Beuth Verlag.
  • Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL): ZTV-Baumpflege – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege. Bonn: FLL.
  • Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV): RAS-LP 4 – Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen. Köln: FGSV.
  • Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL): Fachbericht Baumschutzfachliche Baubegleitung – Fachliche Begleitung bei Planung und Ausführung von Bauvorhaben sowie Sondernutzungen. Bonn: FLL.
Wurzelfreilegung mit Suchgraben zur Prüfung einer Gasleitung im Wurzelbereichl
Wurzelfreilegung mit Suchgraben zur Prüfung einer Gasleitung im Wurzelbereich