Baumwurzeln_und_Energieversorgungsnetze

Rechtliche Rahmenbedingungen und fachliche Regelwerke im Zusammenhang von Baumwurzeln und Energieversorgungsnetzen

Vorbemerkung: fachliche Einordnung ohne Rechtsberatung

Von Alexander Kraus, Sachverständiger für Baumpflege und Baumsanierung

Die nachfolgenden Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar. In einem baumfachlichen Gutachten kann und darf eine rechtliche Würdigung im engeren Sinne nicht an die Stelle anwaltlicher Prüfung treten. Gleichwohl lässt sich die fachliche Bewertung von Konflikten zwischen Baumwurzeln und Energieversorgungsnetzen nicht losgelöst von den einschlägigen gesetzlichen Rahmenbedingungen und technischen Regelwerken darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus Baumwurzeln mögliche Risiken für Gasleitungen, Leitungsintegrität oder Versorgungssicherheit abgeleitet werden oder umgekehrt Leitungssicherungsmaßnahmen in den Wurzelraum erhaltenswerter Bäume eingreifen.

Aus sachverständiger Sicht ist daher zwischen drei Ebenen zu unterscheiden: erstens den öffentlich-rechtlichen und energiewirtschaftlichen Betreiberpflichten, zweitens den technischen Regelwerken der Versorgungswirtschaft und drittens den fachlichen Regelwerken des Baumschutzes und der Baumpflege. Erst aus dem Abgleich dieser Ebenen ergibt sich eine belastbare fachliche Grundlage für Planung, Risikoabschätzung und Ausführung.

Betreiberpflichten und technische Sicherheit von Energieanlagen

Ausgangspunkt ist die gesetzliche Pflicht der Netzbetreiber, Energieversorgungsnetze sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben. § 11 Abs. 1 EnWG verpflichtet Betreiber von Energieversorgungsnetzen ausdrücklich zu einem sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Netzbetrieb. (Gesetze im Internet) Daraus folgt fachlich, dass erkennbare Gefährdungen der Leitungsintegrität nicht ignoriert werden dürfen. Baumwurzeln können in diesem Zusammenhang insbesondere dann relevant werden, wenn sie in unmittelbare Nähe alter, empfindlicher oder schadensanfälliger Leitungen geraten, mechanische Kontakte mit Rohrleitungen entstehen oder Hohlräume, Bodenbewegungen und Wurzelwachstum zusammenwirken.

Für die technische Sicherheit von Energieanlagen ist ergänzend § 49 EnWG maßgeblich. Danach sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist; dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas wird die Einhaltung dieser Regeln regelmäßig vermutet, wenn die technischen Regeln des DVGW beachtet werden. (Gesetze im Internet) Diese gesetzliche Verknüpfung erklärt, weshalb DVGW-Regelwerke in der Praxis eine zentrale Bedeutung besitzen, ohne dass sie die baumfachliche Beurteilung ersetzen.

Für Gashochdruckleitungen besteht zusätzlich ein spezielles Verordnungsregime. Die Verordnung über Gashochdruckleitungen gilt für Errichtung und Betrieb von Gashochdruckleitungen, die Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes sind. (Gesetze im Internet) In diesem Bereich treten Sicherheitsanforderungen, Sachverständigenbeteiligung, Korrosionsschutz, Mindestabstände und Leitungsintegrität besonders stark in den Vordergrund. Das DVGW-Arbeitsblatt G 463 konkretisiert für Gashochdruckleitungen aus Stahlrohren unter anderem Anforderungen an Errichtung, Abstände, Korrosionsschutz und technische Ausführung.

Grundstücksbenutzung und Duldungspflichten

Die Niederdruckanschlussverordnung regelt die Bedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung in der Gasversorgung in Niederdruck. § 12 NDAV verpflichtet Anschlussnehmer, die zugleich Grundstückseigentümer sind, für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zugleich besteht die Pflicht des Netzbetreibers, den Anschlussnehmer rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Grundstücksinanspruchnahme zu benachrichtigen. (Gesetze im Internet)

Fachlich bedeutsam ist hierbei die Formulierung der „erforderlichen Schutzmaßnahmen“. Sie kann Maßnahmen zur Sicherung des Netzbetriebs einschließen, rechtfertigt aber nicht automatisch jede Art des Eingriffs in den Wurzelraum. Vielmehr ist im Einzelfall zu klären, ob die Maßnahme technisch erforderlich, verhältnismäßig, fachgerecht geplant und baumschonend ausführbar ist. Die NDAV selbst entscheidet damit nicht über die baumfachliche Zulässigkeit einer konkreten Wurzelkappung, sondern bildet den rechtlichen Rahmen, in dem solche Maßnahmen vorbereitet, angekündigt und gegebenenfalls geduldet werden müssen.

DVGW GW 125 und GW 125-B1: Schnittstelle zwischen Leitungsschutz und Baumwurzeln

Für die fachliche Bewertung von Baumwurzeln im Bereich unterirdischer Leitungen ist das Merkblatt DVGW GW 125 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ von besonderer Bedeutung. Der FLL-Fachbericht zur baumschutzfachlichen Baubegleitung weist darauf hin, dass das DWA-Merkblatt M 162 textgleich mit DVGW GW 125 und FGSV-Nr. 939 ist und die gemeinsame Nutzung des unterirdischen Raumes durch Bäume und Leitungen behandelt. Es gibt Hinweise zu Schadensursachen an Bäumen und unterirdischen Leitungen sowie zu Leitungsbauweisen und Schutzmaßnahmen für Leitungen und Baumbestände.

Das Beiblatt DVGW GW 125-B1 konkretisiert diese Betrachtung für Baumwurzel-Gasrohrleitungs-Interaktionen. Es wurde eingeführt, weil das ursprüngliche Merkblatt GW 125 keine hinreichend differenzierte Bewertung bestehender Interaktionen zwischen Baumwurzeln und Gasrohrleitungen vorsah. Das Beiblatt ermöglicht daher eine differenzierte Betrachtung von Baumstandorten im Hinblick auf eine potenzielle Beeinflussung der Integrität von Gasleitungen.

Die Systematik des Beiblatts ist aus fachlicher Sicht bemerkenswert, weil sie nicht allein auf den Abstand zwischen Baum und Leitung abstellt. Vielmehr werden allgemeine Ausschlusskriterien, Baumart, Leitungsmaterial und Abstand zwischen Baumstammmitte und Gasleitungsaußenkante miteinander verknüpft. Eine weitergehende Prüfung ist nach GW 125-B1 unter anderem dann nicht erforderlich, wenn bestimmte Randbedingungen erfüllt sind, etwa ein Abstand möglicher Baumwurzel-Gasrohrleitungs-Interaktionen zu Gebäuden von mehr als 20 m, eine zeitnah geplante Leitungserneuerung oder Stilllegung, eine Lage unter versiegelter Fahrbahn, eine ausreichende Rohrdeckung, eine herabgesetzte Vitalität oder ein geringer Stammumfang.

Als „kritische Baumarten“ nennt GW 125-B1 nach derzeitigem Kenntnisstand insbesondere Spitz- und Bergahorn, Götterbaum, Rosskastanie, Schwarz- und Silberpappel, Platane sowie Blauzeder. Diese Einstufung knüpft an die jeweilige Wurzelarchitektur und das daraus abgeleitete Risiko möglicher Baumwurzel-Rohrleitungs-Interaktionen an. Für die weitere Beurteilung differenziert das Beiblatt zwischen Gasleitungen aus Grauguss beziehungsweise PVC einerseits und Leitungen aus Stahl, PE beziehungsweise GGG andererseits. Bei Grauguss- und PVC-Leitungen besteht bei kritischen Baumarten bis 5 m Abstand Handlungsbedarf; bei unkritischen Baumarten besteht Handlungsbedarf nur im Nahbereich bis 1,5 m. Bei Leitungen aus Stahl, PE und GGG besteht bei kritischen Baumarten bis 2,5 m Handlungsbedarf, bei unkritischen Baumarten wiederum bis 1,5 m.

Diese Abstandswerte sind jedoch nicht als automatische Anordnung zur Wurzelentfernung zu verstehen. Das Beiblatt führt vielmehr in eine Entscheidungsmatrix, in der zunächst kritische Wurzelanläufe, eine Freilegung der Wurzel und die Frage einer konkreten Gefahr für die Leitung zu prüfen sind. Als mögliche Maßnahmen werden unter anderem Wurzelentfernung aus der Leitungszone, Einbau porenraumarmer Verfüllstoffe, Kronenrückschnitt, Baumentfernung oder Leitungsumlegung beziehungsweise Leitungsentfernung genannt; für botanische Fragestellungen können Baumsachverständige hinzugezogen werden.

Fachregelwerke des Baumschutzes: DIN 18920, RAS-LP 4 und ZTV-Baumpflege

Während DVGW-Regelwerke vorrangig die Sicherheit und Integrität der Leitungen adressieren, beschreiben DIN 18920, RAS-LP 4 und ZTV-Baumpflege den fachgerechten Umgang mit Bäumen und ihrem Wurzelraum. Diese Regelwerke sind nicht nachrangig, sondern bilden die zweite fachliche Beurteilungsebene. Der Wurzelraum ist kein beliebiger Bodenbereich, sondern ein funktionaler Teil des Baumes. Eingriffe können Wasser- und Nährstoffaufnahme, Standsicherheit, Wundreaktion, Vitalität und langfristige Verkehrssicherheit beeinflussen.

Die DIN 18920 legt für Baumaßnahmen fest, dass im Wurzelbereich grundsätzlich kein Boden abgetragen und keine Gräben, Mulden oder Baugruben hergestellt werden sollen. Ist dies im begründeten Ausnahmefall unvermeidbar, muss die Herstellung unter Schonung des Wurzelwerks, insbesondere durch Absaugen oder Handarbeit, erfolgen. Beim Leitungsbau soll der Wurzelbereich möglichst unterfahren werden; Wurzelverletzungen sind zu vermeiden, freigelegte Wurzeln gegen Austrocknung und Frost zu schützen. Bei Baugruben oder Abgrabungen mit Wurzelverlust ist nach DIN 18920 ein Wurzelvorhang herzustellen; dessen Mindestabstand zum Wurzelanlauf richtet sich nach dem Stammumfang und beträgt bei Bäumen unter 20 cm Stammdurchmesser mindestens 2,50 m.

Die ZTV-Baumpflege greift diese Anforderungen auf und überführt sie stärker in eine ausführungs- und vertragspraktische Logik. Sie betont, dass Baumschutz bereits in der Planungsphase und Arbeitsvorbereitung zu berücksichtigen, während der Baumaßnahme zu überwachen und zu dokumentieren ist. Als Wurzelbereich gilt in Anlehnung an DIN 18920 und RAS-LP 4 die Bodenfläche unter der Krone zuzüglich 1,50 m, bei Säulenformen zuzüglich 5,00 m nach allen Seiten. Für Arbeiten im Wurzelbereich verlangt die ZTV-Baumpflege Festlegungen zu Arbeitsverfahren, Aufgrabungen, Wurzelschutz, Dokumentation, Wurzelbehandlung sowie zur Kontrolle der Standsicherheit, insbesondere beim Verlust von Starkwurzeln oder erheblichen Eingriffen in den statisch wirksamen Wurzelraum.

Die RAS-LP 4 beziehungsweise ihre fachliche Fortschreibung im Straßenbaukontext ergänzt diese Anforderungen um den Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen. Sie stellt klar, dass Bäume nach Baumaßnahmen in den Folgejahren regelmäßig zu kontrollieren und erforderliche Maßnahmen zu veranlassen sind. Der FLL-Fachbericht zur baumschutzfachlichen Baubegleitung ordnet DIN 18920 und R SBB ausdrücklich als zentrale technische Regelwerke ein und beschreibt sie als Grundlage für Schutz- und Schadensminimierungsmaßnahmen, etwa bei Leitungsbauverfahren, Bodenauftrag, Bodenabtrag, Bodenverdichtung und Grundwasserabsenkung.

Fachliche Bewertung von Wurzeleingriffen an Leitungen

In der Praxis entsteht der Konflikt meist nicht abstrakt zwischen „Baum“ und „Leitung“, sondern konkret zwischen einem bestimmten Wurzelkörper, einem bestimmten Leitungsmaterial, einer bestimmten Einbausituation und einem bestimmten Schadens- oder Risikoszenario. Eine fachlich belastbare Bewertung muss daher mehrere Fragen nacheinander klären: Liegt tatsächlich eine Baumwurzel-Gasrohrleitungs-Interaktion vor? Handelt es sich um eine kritische Baumart oder um kritische Wurzelanläufe? Welche Leitungsmaterialien, Rohrdeckungen und Bodenverhältnisse liegen vor? Ist eine konkrete Gefährdung der Leitung erkennbar? Welche Eingriffe in den Wurzelraum wären erforderlich, und welche Folgen hätten diese für Vitalität und Standsicherheit des Baumes?

Der pauschale Rückschluss, eine im Abstand von wenigen Metern stehende Platane oder Pappel müsse zwingend beseitigt werden, wäre ebenso unzureichend wie die pauschale Annahme, Baumwurzeln könnten Gasleitungen grundsätzlich nicht gefährden. Das DVGW-Beiblatt arbeitet gerade deshalb mit abgestuften Ausschluss- und Bewertungskriterien. Zugleich verlangt die baumfachliche Regelwerksebene, dass Eingriffe in den Wurzelbereich auf das notwendige Maß begrenzt, schonend ausgeführt, dokumentiert und hinsichtlich ihrer Folgen für die Standsicherheit bewertet werden.

Besondere Vorsicht ist bei Starkwurzeln geboten. Sie erfüllen nicht nur Versorgungsfunktionen, sondern können für die Verankerung und Lastabtragung des Baumes wesentlich sein. Wird eine Starkwurzel im statisch wirksamen Wurzelraum gekappt, kann dies je nach Baumart, Standort, Kronenlast, Vorschäden und Wurzelarchitektur eine eingehende Baumuntersuchung oder eine Neubewertung der Verkehrssicherheit erforderlich machen. Die ZTV-Baumpflege fordert in solchen Fällen ausdrücklich die Kontrolle der Standsicherheit bei Verlust von Starkwurzeln oder erheblichen Eingriffen in den statisch wirksamen Wurzelraum.

Wurzeltiefe, Leitungstiefe und Standortrealität

Die Frage, ob Baumwurzeln eine Leitung erreichen können, lässt sich nicht allein über eine theoretische Tiefenangabe beantworten. Wurzelwachstum wird durch Baumart, Alter, Bodenart, Sauerstoffversorgung, Wasserhaushalt, Verdichtung, Leitungsgräben, Bettungsmaterial und Oberflächenbefestigung beeinflusst. Sinn verweist in seiner Literaturauswertung zum Wurzelsystem der Straßenbäume darauf, dass verbreitete Annahmen über tiefreichende Straßenbaumwurzeln häufig überschätzt werden und dass genetische Veranlagung, Standortverhältnisse, hydrologische Bedingungen und mechanischer Widerstand des Bodens die Wurzeltracht maßgeblich prägen.

Reichwein zeigt in ihrer Untersuchung zu Baumwurzeln unter Verkehrsflächen, dass Baumwurzeln unter befestigten Flächen weitläufige und differenzierte Systeme ausbilden können. Zugleich führen Reparaturen an Verkehrsflächen häufig zu Wurzelverlusten; die Arbeit leitet daher Ansätze ab, bei denen Wurzelraum, Wegebau und technische Schichten funktional getrennt werden, um Schäden an Verkehrsflächen und Bäumen zu reduzieren. Für Leitungen bedeutet dies: Gerade Leitungsgräben können durch lockeres, porenreiches oder feuchteres Verfüllmaterial bevorzugte Wurzelräume bilden. Die Leitungstrasse ist dann nicht nur technischer Infrastrukturraum, sondern zugleich potenzieller Wurzelkorridor.

Vertiefung: Abstände zwischen Bäumen und Gasleitungen nach DVGW GW 125-B1

Für die Bewertung möglicher Wechselwirkungen zwischen Baumwurzeln und Gasleitungen ist der Abstand zwischen Baum und Leitung ein zentrales Kriterium. Entscheidend ist dabei nicht der Abstand zur Kronentraufe oder zum sichtbaren Wurzelanlauf, sondern der Abstand von der Baumstammmitte zur Außenkante der Gasleitung. Genau an diesem Maß setzt das DVGW-Beiblatt GW 125-B1 an. Es unterscheidet nach Baumart, Leitungsmaterial und Entfernung zur Leitung. Ziel ist nicht die pauschale Entfernung von Bäumen, sondern eine abgestufte Risikobewertung, die klärt, ob überhaupt weiterer Handlungsbedarf besteht.

Das Regelwerk unterscheidet zunächst zwischen kritischen und unkritischen Baumarten. Als kritisch gelten Baumarten, deren Wurzelarchitektur nach derzeitigem Kenntnisstand ein erhöhtes Risiko für Baumwurzel-Rohrleitungs-Interaktionen erwarten lässt. Genannt werden insbesondere Spitz- und Bergahorn, Götterbaum, Rosskastanie, Schwarz- und Silberpappel, Platane sowie Blauzeder. Kritische Wurzelanläufe sind sichtbare Ansätze von Starkwurzeln am Stammfuß, die einen Kontakt mit einer nahegelegenen Gasleitung vermuten lassen.

Besonders deutlich wird die Differenzierung bei den Leitungsmaterialien. Bei älteren oder empfindlicheren Leitungen aus Grauguss (GG) oder PVC wird für kritische Baumarten bereits bis zu einem Abstand von 5 m zwischen Baumstammmitte und Leitungsaußenkante weiterer Handlungsbedarf angenommen. Bei unkritischen Baumarten beschränkt sich dieser Bereich auf 1,5 m. Zwischen 1,5 m und 5 m besteht bei unkritischen Baumarten nach der Tabelle kein weiterer Handlungsbedarf.

Bei Leitungen aus Stahl, PE oder duktilem Gusseisen (GGG) fällt die Bewertung weniger weitreichend aus. Für kritische Baumarten besteht bis 2,5 m Handlungsbedarf; im Bereich bis 5 m wird bei diesen Leitungsmaterialien kein Handlungsbedarf mehr ausgewiesen. Für unkritische Baumarten bleibt auch hier der Nahbereich bis 1,5 m maßgeblich.

Damit ergibt sich folgende fachliche Kernaussage: Nicht jeder Baum in Leitungsnähe ist ein Problemfall.Entscheidend ist die Kombination aus Baumart, Leitungsmaterial und Abstand. Eine Platane in 4 m Entfernung zu einer alten PVC- oder Graugussleitung ist nach GW 125-B1 anders zu bewerten als dieselbe Platane in 4 m Entfernung zu einer Stahl- oder PE-Leitung. Ebenso ist eine unkritische Baumart in 3 m Entfernung grundsätzlich anders einzuordnen als eine kritische Baumart im gleichen Abstand.

Für eine pressetaugliche Darstellung lässt sich die Systematik so zusammenfassen:

Leitungsmaterial

Kritische Baumarten

Unkritische Baumarten

Grauguss / PVC

Handlungsbedarf bis 5 m

Handlungsbedarf bis 1,5 m

Stahl / PE / GGG

Handlungsbedarf bis 2,5 m

Handlungsbedarf bis 1,5 m

Diese Abstandswerte sind jedoch keine Fällanordnung. Sie lösen vielmehr eine weitere Prüfung aus. Das Beiblatt sieht vor, dass zunächst untersucht wird, ob kritische Wurzelanläufe vorhanden sind, ob Wurzeln tatsächlich in Richtung Leitung verlaufen und ob eine konkrete Gefahr für die Leitung besteht. Erst danach kommen Maßnahmen wie Wurzelfreilegung, Wurzelentfernung aus der Leitungszone, porenraumarme Verfüllstoffe, Schutzrohre, Kronenrückschnitt, Baum- oder Leitungsentfernung in Betracht.

Auch allgemeine Ausschlusskriterien spielen eine wichtige Rolle. Eine weitergehende Prüfung ist nach GW 125-B1 unter anderem dann nicht erforderlich, wenn bestimmte Randbedingungen erfüllt sind: etwa wenn eine Leitungserneuerung oder Stilllegung zeitnah vorgesehen ist, die Gasleitung unter versiegelter Fahrbahn liegt, eine Rohrdeckung von mindestens 2 m vorhanden ist, der Baum eine deutlich herabgesetzte Vitalität aufweist oder der Stammumfang höchstens 1 m beträgt. Für Platanen mit einem Stammumfang ab 1,5 m sieht das Regelwerk bei Lage unter versiegelter Fahrbahn allerdings eine Ausnahme vor.

Für die praktische Kommunikation ist deshalb wichtig: Die im DVGW-Regelwerk genannten Abstände markieren Prüfbereiche, keine automatischen Eingriffsbereiche. Sie helfen Netzbetreibern, Kommunen, Planungsbüros und Baumpflegebetrieben dabei, Risiken nachvollziehbar zu sortieren. Je näher ein Baum an einer Gasleitung steht, je empfindlicher das Leitungsmaterial ist und je kritischer die Baumart eingestuft wird, desto genauer muss geprüft werden. Gleichzeitig bleibt der Schutz des Baumes zu beachten. Maßnahmen wie Wurzelschnitt oder der Einbau von Wurzelsperren können die Standsicherheit beeinträchtigen, insbesondere wenn sie stammnah erfolgen. Das Beiblatt weist ausdrücklich darauf hin, dass unsachgemäß eingebaute Wurzelsperren keinen dauerhaften Schutz gewährleisten und bei Bestandsbäumen massive Wurzelschnitte auslösen können.

Die fachgerechte Lösung liegt daher meist nicht in schnellen Eingriffen, sondern in einer abgestimmten Vorgehensweise: Leitungslage klären, Baumart und Vitalität erfassen, Abstand messen, Wurzelanläufe prüfen, gegebenenfalls Wurzeln schonend freilegen und erst dann über Schutzmaßnahmen entscheiden. Dauerhafte Lösungen können porenraumarme Verfüllstoffe, Mantel- oder Schutzrohre oder in Einzelfällen auch Leitungsumlegungen sein. Bei Schutzrohren ist nach GW 125-B1 die zu erwartende Kronentraufe zu berücksichtigen; bei Stahlrohren muss zudem eine mögliche Beeinträchtigung des kathodischen Korrosionsschutzes beachtet werden.

 

Schadensfragen und Ersatzansprüche

Werden Bäume durch unsachgemäße Freilegung, Wurzelabriss, unzulässige Bodenverdichtung oder nicht fachgerechte Wurzelkappung geschädigt, stellt sich die Frage möglicher Ersatzansprüche. Diese Frage ist rechtlich im Einzelfall zu prüfen und kann in einem baumfachlichen Gutachten nicht abschließend beantwortet werden. Fachlich kann jedoch festgestellt werden, ob ein Eingriff gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen hat, ob der Eingriff ursächlich geeignet war, Vitalität oder Standsicherheit zu beeinträchtigen, und ob Dokumentation, Schutzmaßnahmen und Nachsorge dem fachlichen Standard entsprachen.

Aus sachverständiger Sicht ist deshalb die Dokumentation zentral. Vor Beginn der Maßnahme sollten Baumzustand, Standort, Vorschäden, Leitungslage, geplantes Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen festgehalten werden. Während der Maßnahme sind Wurzelverläufe, Wurzeldurchmesser, Schnittstellen, Freilegungsdauer, Witterungsschutz und Abweichungen zu dokumentieren. Nach Abschluss sind Nachkontrollen erforderlich, da Wurzelschäden oft zeitverzögert zu Vitalitätsverlusten, Pilzbefall oder Standsicherheitsproblemen führen.

Fazit

Der Umgang mit Baumwurzeln im Bereich von Energieversorgungsnetzen verlangt eine integrierte Betrachtung. Das Energiewirtschaftsrecht verpflichtet Netzbetreiber zu sicherem und zuverlässigem Netzbetrieb; die technischen Regeln des DVGW konkretisieren diese Pflicht aus Sicht der Leitungsintegrität. Gleichzeitig verlangen DIN 18920, RAS-LP 4, ZTV-Baumpflege und die baumschutzfachliche Baubegleitung einen schonenden, geplanten und dokumentierten Umgang mit dem Wurzelraum.

Fachlich tragfähig ist daher weder ein ausschließlich leitungsbezogener noch ein ausschließlich baumbezogener Ansatz. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Abwägung auf Grundlage von Baumart, Vitalität, Wurzelarchitektur, Leitungsmaterial, Abstand, Rohrdeckung, Bodenverhältnissen und konkreter Gefährdung. Wo Handlungsbedarf besteht, sind zunächst schonende und risikominimierende Maßnahmen zu prüfen, etwa grabenlose Verfahren, Unterfahrung des Wurzelraums, Wurzelsuchgrabungen in Handschachtung oder Saugbaggertechnik, porenraumarme Verfüllstoffe, Schutzrohre, Leitungsumlegung oder baumschutzfachlich begleitete Wurzelbehandlung. Erst wenn diese Maßnahmen fachlich oder technisch nicht ausreichen, kommen weitergehende Eingriffe bis hin zur Entfernung von Wurzeln oder Bäumen in Betracht.

Literatur und Quellen

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DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (2013): DVGW GW 125 (M). Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle. Bonn: DVGW.

DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (2016): DVGW GW 125-B1 (M). 1. Beiblatt zu GW 125: Beurteilungskriterien für Baumwurzel-Gasrohrleitungs-Interaktionen. Bonn: DVGW.

DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (2016): DVGW G 463 (A). Gashochdruckleitungen aus Stahlrohren für einen Auslegungsdruck von mehr als 16 bar; Errichtung. Bonn: DVGW.

Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) (2016): ZTV-Baumpflege. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege. Gelbdruck. Bonn: FLL.

Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL) (2025): Fachbericht Baumschutzfachliche Baubegleitung (BaumBB). Fachliche Begleitung bei Planung und Ausführung von Bauvorhaben sowie Sondernutzungen. Bonn: FLL.

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) (1999): RAS-LP 4. Richtlinien für die Anlage von Straßen. Teil: Landschaftspflege. Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen. Köln: FGSV.

Reichwein, S. (2002): Baumwurzeln unter Verkehrsflächen. Untersuchungen zu Schäden an Verkehrsflächen durch Baumwurzeln und Ansätze zur Schadensbehebung und Schadensvermeidung. Beiträge zur räumlichen Planung, Heft 66. Universität Hannover.

Sinn, G. (1982): Wurzelsystem der Straßenbäume. Eine Literaturauswertung. Das Gartenamt 31(4).

Bundesministerium der Justiz: Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), insbesondere §§ 11 und 49. (Gesetze im Internet)

Bundesministerium der Justiz: Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), insbesondere § 12 Grundstücksbenutzung. (Gesetze im Internet)

 

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