Ratgeber_Gasleitung

Ratgeber für Bürger: Bäume in der Nähe von Gasleitungen

Von Alexander Kraus, Sachverständiger für Baumpflege und Baumsanierung

Bäume und Gasleitungen können dauerhaft nebeneinander bestehen. Nicht jeder Baum in Leitungsnähe ist ein Problemfall, und eine als „kritisch“ eingestufte Baumart bedeutet nicht automatisch, dass der Baum gefällt werden muss. Entscheidend sind der tatsächliche Abstand zur Leitung, das Leitungsmaterial, die Baumart, der Zustand des Baumes und die Frage, ob Wurzeln die Leitung konkret gefährden.

  1. Ruhe bewahren: „kritischer Baum“ heißt nicht „Fällbaum“

Das DVGW-Beiblatt GW 125-B1 unterscheidet zwischen kritischen und unkritischen Baumarten. Zu den kritischen Arten zählen unter anderem Spitz- und Bergahorn, Götterbaum, Rosskastanie, Schwarz- und Silberpappel, Platane und Blauzeder. Diese Einstufung bedeutet aber zunächst nur: Es muss genauer hingeschaut werden. Das Regelwerk arbeitet mit Prüf- und Handlungsbereichen, nicht mit automatischen Fällvorgaben.

Wichtig ist der Abstand von der Baumstammmitte zur Außenkante der Gasleitung. Bei Gasleitungen aus Grauguss oder PVC besteht bei kritischen Baumarten bis 5 m Handlungsbedarf. Bei Leitungen aus Stahl, PE oder duktilem Gusseisen liegt dieser Bereich bei kritischen Baumarten bis 2,5 m. Bei unkritischen Baumarten ist regelmäßig der Nahbereich bis 1,5 m maßgeblich.

Leitungsmaterial

Kritische Baumarten

Unkritische Baumarten

Grauguss / PVC

Prüfung bis 5 m

Prüfung bis 1,5 m

Stahl / PE / GGG

Prüfung bis 2,5 m

Prüfung bis 1,5 m

Diese Werte sind Prüfbereiche. Sie sagen nicht, dass der Baum beseitigt werden muss.

  1. Was der Versorger darf

Netzbetreiber sind verpflichtet, Gasnetze sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben. Außerdem müssen Energieanlagen so errichtet und betrieben werden, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist; dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Für Gasleitungen spielen deshalb die technischen Regeln des DVGW eine zentrale Rolle. (Gesetze im Internet)

Grundstückseigentümer können verpflichtet sein, Leitungen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu dulden. § 12 NDAV sieht vor, dass Anschlussnehmer, die zugleich Grundstückseigentümer sind, das Anbringen und Verlegen von Leitungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich zulassen müssen. Der Netzbetreiber muss den Eigentümer rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme informieren.

Das bedeutet aber nicht, dass jeder Wunsch des Versorgers automatisch hinzunehmen ist. Die Maßnahme muss erforderlich sein und darf das Grundstück nicht mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten.

  1. Was der Versorger nicht ohne Weiteres verlangen kann

Ein Versorger kann nicht allein mit dem Hinweis auf eine „kritische Baumart“ die Beseitigung eines Baumes verlangen. Nach DVGW GW 125-B1 ist zunächst zu prüfen, ob tatsächlich kritische Wurzelanläufe vorhanden sind, ob Wurzeln in Richtung Leitung verlaufen und ob eine konkrete Gefahr für die Leitung besteht. Erst danach kommen Maßnahmen in Betracht. Die Entscheidungsmatrix nennt unter anderem Wurzelentfernung aus der Leitungszone, porenraumarme Verfüllstoffe, Kronenrückschnitt, Baumentfernung oder Leitungsentfernung beziehungsweise Leitungsumlegung.

Auch das Beiblatt selbst nennt zunächst temporäre Schutzmaßnahmen wie Kronenrückschnitt, Wurzelschnitt oder ein erhöhtes Prüfintervall der Gasleitung. Dauerhafte Schutzmaßnahmen können etwa porenraumarme Verfüllstoffe oder Schutzrohre sein.

  1. Wer zahlt?

Die Kostenfrage hängt vom Einzelfall ab. Die Duldung einer Leitung oder erforderlicher Schutzmaßnahmen kann nach § 12 NDAV unentgeltlich zu erfolgen haben. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der Grundstückseigentümer auch jede Maßnahme bezahlen muss.

Als Orientierung gilt:

Wenn der Netzbetreiber eine Maßnahme zur Sicherung seiner Leitung veranlasst, liegt die Durchführung regelmäßig zunächst in seinem Verantwortungsbereich. Wenn jedoch ein Baum entgegen vertraglicher Vorgaben, Leitungsrechten, Schutzstreifenregelungen oder nachträglichen Vereinbarungen gepflanzt wurde, kann eine andere Kostenverteilung in Betracht kommen. Auch Dienstbarkeiten, Gestattungsverträge, kommunale Satzungen oder besondere Anschlussbedingungen können entscheidend sein.

Bürger sollten deshalb vor einer Zustimmung zur Fällung oder zu kostenträchtigen Maßnahmen schriftlich klären lassen:

Welche konkrete Gefahr besteht?
Auf welche Regel oder Vereinbarung wird die Maßnahme gestützt?
Welche Alternativen zur Fällung wurden geprüft?
Wer trägt welche Kosten und warum?

  1. Welche Unterlagen Bürger anfordern sollten

Wer von einem Versorger kontaktiert wird, sollte nicht vorschnell zustimmen, sondern zunächst Unterlagen anfordern. Sinnvoll sind insbesondere:

  1. ein Lageplan mit exakter Gasleitung,
  2. Angabe des Leitungsmaterials,
  3. Tiefe beziehungsweise Rohrdeckung der Leitung,
  4. gemessener Abstand von Baumstammmitte zur Leitungsaußenkante,
  5. Benennung der Baumart,
  6. Begründung, warum Handlungsbedarf besteht,
  7. Beschreibung der geplanten Maßnahme,
  8. Aussage, ob mildere Maßnahmen geprüft wurden,
  9. schriftliche Kostenregelung.

Gerade der Abstand ist entscheidend. Ohne Kenntnis von Leitungsmaterial und Leitungsaußenkante lässt sich die DVGW-Systematik nicht zuverlässig anwenden.

  1. Worauf bei Arbeiten im Wurzelbereich zu achten ist

Arbeiten im Wurzelbereich dürfen nicht wie gewöhnliche Erdarbeiten behandelt werden. Die ZTV-Baumpflege verweist darauf, dass Aufgrabungen im Wurzelbereich nur im begründeten Ausnahmefall zulässig sind und dann in Handarbeit, mit Absaug- beziehungsweise Spültechnik oder beim Leitungsbau in grabenloser Technik durchgeführt werden sollen. Freigelegte Wurzeln sind vor Austrocknung und Frost zu schützen; Ort, Zeitpunkt, Verlauf und Zustand der Wurzeln sind zu dokumentieren.

Die DIN 18920 verlangt, dass Gräben, Mulden und Baugruben im Wurzelbereich grundsätzlich nicht hergestellt werden dürfen. Ist ein Eingriff unvermeidbar, müssen Wurzeln geschont und freigelegte Wurzeln fachgerecht behandelt werden.

Besonders kritisch sind Starkwurzeln. Ihr Verlust kann die Standsicherheit eines Baumes beeinträchtigen. Die ZTV-Baumpflege sieht deshalb bei Verlust von Starkwurzeln oder erheblichen Eingriffen in den statisch wirksamen Wurzelraum eine Kontrolle der Standsicherheit vor.

  1. Was Bürger tun können

Wer einen Baum in der Nähe einer Gasleitung hat, sollte zunächst klären, ob überhaupt ein Prüfbereich betroffen ist. Danach sollte geprüft werden, ob die Leitung aus Grauguss, PVC, Stahl, PE oder GGG besteht. Erst dann lässt sich einordnen, ob nach DVGW GW 125-B1 Handlungsbedarf bestehen kann.

Bei angekündigten Arbeiten empfiehlt sich eine schriftliche Abstimmung mit dem Versorger. Bürger sollten darum bitten, dass Wurzeln schonend freigelegt werden, keine Baggerarbeiten im Wurzelraum erfolgen, Wurzelschnitte dokumentiert werden und bei stärkeren Eingriffen eine qualifizierte baumfachliche Begleitung hinzugezogen wird.

  1. Die wichtigste Botschaft

Ein Baum in der Nähe einer Gasleitung ist nicht automatisch ein Sicherheitsrisiko. Die DVGW-Abstände helfen, Fälle zu sortieren: Je empfindlicher das Leitungsmaterial, je näher der Baum an der Leitung und je kritischer die Baumart, desto genauer muss geprüft werden. Eine Fällung ist erst dann zu rechtfertigen, wenn eine konkrete Gefährdung besteht und mildere Schutzmaßnahmen nicht ausreichen.

Für Bürger gilt deshalb: erst prüfen, dann entscheiden. Nicht jede Leitung braucht eine Fällung, und nicht jede Wurzel ist eine Gefahr.

 

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