Fachartikel Artenschutz in der Baumpflege
Artenschutz in der Baumpflege – Lebensraumerhalt, Verkehrssicherheit und gute fachliche Praxis
Artenschutz in der Baumpflege ist kein Randthema. Wer Bäume kontrolliert, untersucht, pflegt, einkürzt oder fällt, greift häufig in Lebensräume ein. Das gilt auch dann, wenn das eigentliche Ziel Verkehrssicherheit, Pflege, Bauvorbereitung oder Bestandserhaltung heißt.
Alte Bäume, Höhlungen, Totholz, Risse, abstehende Borke, Efeubewuchs, Mulmkörper und Astabbrüche sind aus baumfachlicher Sicht oft auffällige Strukturen oder Defektsymptome. Aus Sicht vieler Tierarten sind sie dagegen Lebensstätten, Fortpflanzungsräume, Rückzugsorte oder Nahrungsgrundlage.
Der fachlich richtige Umgang mit Artenschutz besteht deshalb nicht darin, Baumarbeiten pauschal zu verhindern. Ebenso wenig darf Artenschutz als bloße Formalie verstanden werden, die mit einem Satz im Angebot oder einer kurzen Sichtkontrolle erledigt ist. Artenschutz verlangt eine strukturierte Prüfung, eine realistische Einschätzung des Konfliktrisikos und eine nachvollziehbare Entscheidung darüber, ob, wann und wie gearbeitet werden kann.
Von Alexander Kraus, Sachverständiger für Baumpflege und Baumsanierung
Artenschutz als Schutz der Lebensgrundlagen
Artenschutz zielt auf den Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume. Auf europäischer Ebene ist die FFH-Richtlinie eine zentrale Grundlage. Ihr Hauptziel ist die Förderung der biologischen Vielfalt. Zugleich berücksichtigt sie wirtschaftliche, soziale, kulturelle und regionale Anforderungen und steht damit im Zusammenhang nachhaltiger Entwicklung.
Für die Baumpflege bedeutet das: Der einzelne Baum ist nicht nur Objekt der Verkehrssicherung oder Gestaltungspflege, sondern Lebensraum. Gerade alte, geschädigte oder absterbende Bäume übernehmen ökologische Funktionen, die junge, glatte und vitale Bäume noch nicht erfüllen können.
Der besondere Wert solcher Bäume liegt häufig genau in jenen Strukturen, die bei der Baumkontrolle Aufmerksamkeit auslösen: Höhlungen, Faulstellen, Totholz, Risse, Spalten, Mulm, Astabbrüche und abstehende Rinde.
Der FLL-Fachbericht „Artenschutz im Lebensraum Baum“ stellt heraus, dass Bäume nicht nur selbst schützenswerte Lebewesen sind, sondern auch Lebensstätten und Nahrungsquelle vieler Arten. Alte Bäume und Bäume in der Zerfallsphase mit Höhlungen sowie der Erhalt von Totholz leisten einen wichtigen Beitrag zum Artenschutz. Gleichzeitig dürfen die Anforderungen der Verkehrssicherung nicht außer Acht bleiben.
Allgemeiner und besonderer Artenschutz
In der Praxis muss zwischen allgemeinem und besonderem Artenschutz unterschieden werden. Beide Schutzsysteme gelten nebeneinander und greifen bei Baumarbeiten häufig gleichzeitig.
Der allgemeine Artenschutz nach § 39 BNatSchG bildet einen breiten Grundschutz für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensstätten. Er verbietet unter anderem, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Ebenso dürfen Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden.
In diesen Zusammenhang gehört auch der bekannte Zeitraum vom 1. März bis 30. September, in dem Bäume, Hecken und andere Gehölze grundsätzlich nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden dürfen. Zulässig bleiben unter bestimmten Voraussetzungen schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig sind.
Der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG ist enger, aber schärfer. Er schützt besonders und streng geschützte Arten sowie europäische Vogelarten. Die zentralen Zugriffsverbote betreffen das Nachstellen, Fangen, Verletzen und Töten besonders geschützter Tiere, erhebliche Störungen streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten während sensibler Zeiten sowie die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Entscheidend ist: Eine Maßnahme kann nach § 39 BNatSchG zulässig sein und dennoch gegen § 44 BNatSchG verstoßen. Der schonende Form- und Pflegeschnitt kann im Rahmen des allgemeinen Artenschutzes ganzjährig zulässig sein. Sind jedoch besetzte Nester, Fledermausquartiere, regelmäßig genutzte Höhlen oder andere Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen, bleiben die Verbote des besonderen Artenschutzes bestehen.
Welche Arten in Bäumen relevant sind
In der Baumpflege sind besonders häufig Vögel, Fledermäuse, andere Säugetiere, xylobionte Käfer, Hornissen, Wildbienen und weitere Insekten relevant. Fast alle europäischen Vogelarten sind besonders geschützt. Viele baumbewohnende Arten, etwa Grünspecht, Schwarzspecht, Waldkauz, Fledermäuse, Eremit oder Eichenheldbock, unterliegen einem hohen Schutzstatus.
Der FLL-Fachbericht nennt als regelmäßig in oder an Bäumen anzutreffende geschützte Artengruppen unter anderem:
- Insekten wie Hirschkäfer, Eremit, Eichenheldbock, Hornissen und Wildbienen,
- Vögel wie Grau-, Grün-, Mittel- und Schwarzspecht, Wendehals und Waldkauz,
- Säugetiere wie Fledermäuse, Gartenschläfer, Siebenschläfer und Eichhörnchen.
Besonders anspruchsvoll ist der Umgang mit Arten, deren Vorkommen schwer sicher auszuschließen ist. Der Eremit und andere mulmbewohnende Käfer sind hierfür ein klassisches Beispiel. Eine große Mulmhöhle in einer alten Eiche ist nicht nur ein statisch oder holzbiologisch auffälliger Defekt, sondern kann Entwicklungsstätte geschützter Käfer sein. Ein Negativnachweis ist selbst für Spezialisten schwierig.
Lebensraumstrukturen am Baum erkennen
Artenschutz beginnt nicht mit dem Auffinden eines Tieres. Er beginnt mit dem Erkennen geeigneter Lebensraumstrukturen. Wer erst reagiert, wenn Jungvögel rufen oder Fledermäuse aus einer Höhle ausfliegen, handelt zu spät.
Zu den wichtigsten artenschutzrelevanten Strukturen am Baum zählen:
- Nester und Horste,
- Spechthöhlen und Fäulnishöhlen,
- Mulmhöhlen,
- Rindentaschen, Risse und Spalten,
- abstehende Borke,
- Totholz und Astabbrüche,
- Stammverletzungen und Höhlungen,
- Efeu und anderer baumfremder Bewuchs.
Bei Höhlungen ist besondere Sorgfalt erforderlich. Eine augenscheinlich ungenutzte Baumhöhle ist nicht automatisch unproblematisch. Geeignete Bruthöhlen können wiederkehrend und auch von verschiedenen Arten genutzt werden. Greifvogel- und Krähenhorste werden häufig erneut verwendet. Kleinvogelnester verlieren dagegen nach Abschluss der Brutzeit regelmäßig ihre Funktion, wobei die konkrete Situation immer zu prüfen ist.
Wann Artenschutz angewendet wird
Artenschutz ist bei allen Arbeiten am und im Baum zu berücksichtigen. Er betrifft Baumkontrollen, Baumuntersuchungen, Kronenpflege, Totholzentnahme, Lichtraumprofilschnitt, Kronensicherungsmaßnahmen, Kroneneinkürzungen, Fällungen, Rodungen, Efeuentfernung, Baustellenfreimachung und Arbeiten im Wurzelbereich.
Besonders konfliktträchtig sind Arbeiten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Der Zeitraum März bis September ist in der Praxis besonders sensibel, weil dann viele Vogelbruten stattfinden. Daraus folgt aber nicht, dass der Winter automatisch artenschutzfrei wäre.
Baumarbeiten können auch im Winter erhebliche artenschutzrechtliche Konflikte auslösen, insbesondere bei Fledermaus-Winterquartieren oder regelmäßig genutzten Ruhestätten.
Artenschutz ist auch dann anzuwenden, wenn Arbeiten aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen hebt artenschutzrechtliche Anforderungen nicht pauschal auf. Sie beeinflusst aber die fachliche und rechtliche Abwägung. Bei akuter Gefahr kann sofortiges Handeln notwendig sein. Bei planbaren Maßnahmen sind Alternativen, zeitliche Verschiebungen, schonendere Arbeitsweisen oder Ausnahmegenehmigungen zu prüfen.
Anwendung in der Praxis: Gefährdungsermittlung vor Arbeitsbeginn
Vor Baumarbeiten sollte artenschutzfachlich ebenso systematisch vorgegangen werden wie bei einer arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsermittlung. Der Baum, sein Umfeld und die geplante Maßnahme werden auf mögliche Konflikte geprüft.
Diese Prüfung muss einsatzbezogen sein. Ein leichter Pflegeschnitt an einem Jungbaum stellt andere Anforderungen als die Fällung einer alten, hohlen Eiche oder die Entfernung von Efeu an einem Straßenbaum.
1. Geplante Maßnahme klären
Es macht einen erheblichen Unterschied, ob nur Zuwachs entfernt, Totholz entnommen, eine Höhle angeschnitten, eine Krone stark reduziert oder ein ganzer Baum gefällt werden soll.
2. Lebensraumstrukturen prüfen
Dabei sind Nester, Horste, Höhlen, Mulm, Spalten, Rindenquartiere, Kotspuren, Fraßspuren, Insektenreste, Ein- und Ausflugöffnungen sowie Geräusche und Gerüche zu beachten.
3. Zeitpunkt bewerten
Brutzeit, Wochenstubenzeit, Winterruhe oder Wanderungszeiten können die Zulässigkeit und Arbeitsweise erheblich beeinflussen.
4. Alternativen prüfen
Kann die Maßnahme verschoben werden? Reicht ein geringerer Eingriff? Kann der Gefahrenbereich abgesperrt oder verlegt werden? Ist ein Hochstubben möglich? Kann die Krone entlastet werden, ohne die Lebensstätte zu zerstören?
5. Entscheidung dokumentieren
Feststellungen, Unsicherheiten, Fotos, Kontrollumfang, getroffene Entscheidungen, Rücksprache mit Auftraggeber oder Behörde und gegebenenfalls Auflagen müssen nachvollziehbar festgehalten werden. Eine gute Dokumentation schützt nicht vor Fehlern, zeigt aber, dass fachgerecht geprüft und abgewogen wurde.
Verkehrssicherheit und Artenschutz: kein Entweder-oder
Der häufigste praktische Konflikt entsteht zwischen Verkehrssicherungspflicht und Artenschutz. Dieser Konflikt ist fachlich lösbar, wenn man ihn richtig formuliert. Es geht nicht um die Frage, ob Verkehrssicherheit hergestellt wird. Sie muss hergestellt werden. Es geht um die Frage, wie sie hergestellt wird.
Bei einem Habitatbaum mit bruchgefährdeter Krone muss die Lösung nicht automatisch Fällung heißen. Möglich sind Kroneneinkürzung, Teilfällung, Kronensicherungsschnitt, Abstützung, Absperrung, Wegverlegung oder der Erhalt eines Hochstubbens.
Der Erhalt von Stammteilen kann besonders wertvoll sein, wenn sich dort Spechthöhlen, Mulmhöhlen oder Fledermausquartiere befinden. Bei einem Baum mit bruchgefährdeter Krone, aber standsicherem Stamm mit dauerhaft genutzten Lebensstätten, kann der Erhalt des Stammes als Hochstubben fachlich sinnvoll sein.
Diese Denkweise ist für die Praxis wichtig. Fällung oder radikale Sicherungsschnitte sind nur selten die beste Lösung. Sie zerstören Lebensstätten, beseitigen alte Baumstrukturen und nehmen dem Bestand Entwicklungspotenzial. Häufig reicht eine eingehende Baumuntersuchung oder ein Baumgutachten aus, um den notwendigen Eingriff zu minimieren oder auf eine andere Maßnahme auszuweichen.
Ausnahme, Befreiung und Freistellung
In der Praxis ist sauber zu unterscheiden, ob eine Maßnahme genehmigungsfrei zulässig ist, ob eine Ausnahme erforderlich wird oder ob eine Befreiung in Betracht kommt.
Freistellungen greifen dort, wo das Gesetz bestimmte Handlungen vom Verbot ausnimmt. Ein Beispiel ist der schonende Form- und Pflegeschnitt im Zusammenhang mit § 39 BNatSchG. Auch bestimmte zulässige Eingriffe oder Bauvorhaben können unter Voraussetzungen freigestellt sein.
Freistellung bedeutet aber nicht, dass der besondere Artenschutz bedeutungslos wird. Bei europäischen Vogelarten, Fledermäusen und anderen europäisch geschützten Arten bleibt insbesondere die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang maßgeblich.
Ausnahmen können durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gründe der Verkehrssicherheit können eine Ausnahme rechtfertigen, etwa im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit. Voraussetzung ist regelmäßig, dass zumutbare Alternativen geprüft wurden und sich der Erhaltungszustand der betroffenen Population nicht verschlechtert.
Befreiungen kommen bei unzumutbarer Belastung oder überwiegendem öffentlichem Interesse in Betracht, verlangen aber ebenfalls eine Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege.
Für die tägliche Praxis heißt das: Wer eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte beschädigen oder beseitigen müsste, braucht vor der Ausführung eine klare rechtliche Grundlage. Eine nachträgliche Erklärung ersetzt keine vorherige Prüfung.
Der richtige Umgang mit Habitatbäumen
Habitatbäume sind Schlüsselstrukturen des Artenschutzes. Ihr Wert steigt mit Alter, Dimension, Höhlenbildung, Totholzanteil und Strukturvielfalt. Gerade in Siedlungsräumen, Parks, Friedhöfen, Alleen und alten Gartenanlagen sind solche Bäume unersetzlich.
Gute fachliche Praxis zielt daher nicht nur auf die kurzfristige Abwehr von Gefahren, sondern auf den langfristigen Erhalt sicher beherrschbarer Habitatstrukturen.
Der Erhalt kann durch abgestufte Maßnahmen gelingen:
- Kronenentlastung statt Fällung,
- Hochstubben statt bodengleicher Entfernung,
- Einkürzung einzelner Lastarme statt starker Kappung,
- Absperrung kleiner Aufenthaltsbereiche statt Beseitigung des Baumes,
- längere Entwicklungsplanung statt wiederholter Notmaßnahmen,
- Belassen von liegendem Totholz, soweit dies standörtlich möglich ist.
Eine qualifizierte Verkehrssicherheitsbeurteilung ist dabei oft der beste Artenschutz. Je genauer Stand- und Bruchsicherheit eingeschätzt werden, desto seltener müssen alte Bäume vorsorglich gefällt oder massiv eingekürzt werden. Artenschutz erzwingt damit nicht nur Rücksicht, sondern auch bessere Baumdiagnostik.
Efeu: Lebensraum und Kontrollhindernis
Efeu zeigt exemplarisch, wie anspruchsvoll die Abwägung sein kann. Efeu bietet Lebensraum für Insekten, Schmetterlinge und Vögel. Seine Beseitigung kann artenschutzrechtlich relevant sein.
Gleichzeitig kann starker Efeubewuchs die Baumkontrolle erheblich erschweren oder unmöglich machen. Wenn Stamm, Stammfuß, Rinde, Höhlungen, Risse oder Pilzfruchtkörper nicht mehr erkennbar sind, kann die Verkehrssicherheit nicht abschließend beurteilt werden.
Der fachlich richtige Umgang richtet sich nach Standort, Baumzustand, Bewuchsstärke und Zumutbarkeit. Lässt sich Efeu beiseiteschieben, kann die Sichtkontrolle häufig erfolgen, ohne ihn zu entfernen. Ist das nicht möglich, kann eine teilweise oder vollständige Entfernung erforderlich werden, besonders an exponierten Standorten oder bei gefahrerhöhenden Merkmalen.
Praktisch bewährt sich ein gestuftes Vorgehen:
- prüfen, ob Beiseiteschieben genügt,
- bei starkem Bewuchs den Efeu gegebenenfalls durchtrennen und nach dem Abtrocknen entfernen,
- vor Eingriffen auf Nester, Höhlen, Rindenquartiere, Kot, Mulm und andere Hinweise achten,
- sensible Zeiten meiden,
- bei Verdacht auf geschützte Lebensstätten Fachleute oder Behörde einschalten.
Artenschutz auf Baustellen und bei Planungen
Bei Bauvorhaben wird Artenschutz häufig zu spät berücksichtigt. Gerade im Innenbereich, bei älteren Bebauungsplänen oder kleineren Baumaßnahmen werden Bäume oft erst kurz vor Baubeginn beurteilt. Dann entstehen Zeitdruck, Rechtsunsicherheit und Konflikte.
Fachlich richtig ist eine frühzeitige artenschutzfachliche Vorprüfung bereits in der Planungsphase. Dabei ist zu klären, welche Bäume erhalten, welche gefällt, welche beschnitten und welche im Wurzelraum beeinträchtigt werden.
Artenschutz betrifft nicht nur die Krone. Auch Stammfußhöhlen, Wurzelanläufe, Mulmkörper, liegendes Totholz und das Baumumfeld können relevant sein. Bei zulässigen Eingriffen können Auflagen erforderlich werden, etwa Ersatzquartiere, zeitliche Vorgaben, ökologische Baubegleitung oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen.
Wer Artenschutz früh prüft, vermeidet Baustopps, Eilentscheidungen und unnötige Fällungen. Gute Planung ist hier nicht nur ökologisch, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll. Das gilt besonders im Zusammenhang mit Baumschutz auf Baustellen.
Arbeitsweise bei unvermuteten Funden
Auch bei sorgfältiger Vorprüfung können während der Arbeiten Tiere oder Lebensstätten entdeckt werden. Dann gilt: Arbeiten im betroffenen Bereich sofort unterbrechen, Fundstelle sichern, Tiere nicht eigenmächtig umsiedeln, Auftraggeber informieren, Dokumentation anfertigen und bei relevanten Funden die zuständige Naturschutzbehörde oder geeignete Fachleute einbeziehen.
Ein Vogelnest in einem zu entnehmenden Ast, Fledermäuse hinter abstehender Borke, Hornissen im Stamm, Mulm mit Käferlarven oder ein besetztes Quartier in einer Höhle verändern die Lage unmittelbar.
Die Arbeitsweise muss dann angepasst werden. Möglich sind Verschiebung, Teilbearbeitung, Änderung des Schnittverlaufs, Belassen des Habitatbereichs oder Einholen einer Ausnahmeentscheidung.
Dokumentation als fachlicher Standard
Artenschutz ohne Dokumentation ist in der Praxis schwach. Gerade weil viele Entscheidungen Einzelfallentscheidungen sind, müssen sie nachvollziehbar bleiben.
Die Dokumentation sollte enthalten:
- Datum und Beteiligte,
- Baumdaten und Standort,
- geplante Maßnahme,
- festgestellte Lebensraumstrukturen,
- Hinweise auf Nutzung durch Tiere,
- Jahreszeit und Witterung,
- Fotos,
- fachliche Bewertung,
- getroffene Schutzmaßnahmen,
- Rücksprachen mit Auftraggeber, Fachleuten oder Behörde,
- gegebenenfalls behördliche Entscheidungen oder Auflagen.
Damit wird Artenschutz Teil des Qualitätsmanagements. Er gehört in Ausschreibung, Arbeitsvorbereitung, Baumkontrolle, Gefährdungsbeurteilung, Bauleitung und Abnahme.

Unsere Leistungen im Bereich Artenschutz in der Baumpflege
Wir unterstützen private Eigentümer, Kommunen, Hausverwaltungen, Kirchengemeinden, Unternehmen, Planungsbüros und öffentliche Auftraggeber bei artenschutzfachlichen Fragen im Zusammenhang mit Bäumen.
Unsere Leistungen können insbesondere umfassen:
- artenschutzfachliche Vorprüfung vor Baumarbeiten,
- Kontrolle auf Lebensraumstrukturen wie Höhlen, Nester, Risse, Spalten, Totholz und Efeu,
- fachliche Einschätzung des Konfliktrisikos vor Pflege-, Fäll- oder Bauarbeiten,
- Dokumentation artenschutzrelevanter Befunde,
- Beratung zu schonenden und verhältnismäßigen Maßnahmen,
- Abwägung zwischen Verkehrssicherheit und Artenschutz,
- Beratung zum Erhalt von Habitatbäumen, Hochstubben und Totholzstrukturen,
- Mitwirkung bei Baumschutz- und Maßnahmenkonzepten,
- fachliche Begleitung bei Baumarbeiten oder Baumaßnahmen im Umfeld von Bäumen.
Bei komplexen Fragestellungen kann eine Abstimmung mit spezialisierten Artgutachtern, Naturschutzbehörden oder ökologischer Baubegleitung sinnvoll sein. Als Baumsachverständige können wir insbesondere die baumfachliche Seite beurteilen: Verkehrssicherheit, Erhaltungsfähigkeit, Eingriffsfolgen, geeignete Schnitt- oder Sicherungsmaßnahmen und Dokumentation.
Weitere passende Leistungen finden Sie hier: Leistungen des Sachverständigenbüros.
Fazit: Gute Baumpflege ist aktiver Artenschutz
Artenschutz in der Baumpflege ist keine Zusatzaufgabe, sondern Bestandteil professioneller Verantwortung. Er verlangt Artenkenntnis, Kenntnis der Lebensraumstrukturen, rechtliches Grundverständnis, saubere Arbeitsvorbereitung, sensible Ausführung und belastbare Dokumentation.
Entscheidend ist die fachliche Haltung: Nicht jeder Konflikt führt zum Arbeitsverbot, aber jeder erkennbare Konflikt verlangt Prüfung. Nicht jede Höhle ist besetzt, aber viele Höhlen sind potenzielle Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Nicht jeder Habitatbaum ist verkehrsunsicher, aber jeder verkehrsunsichere Habitatbaum verlangt eine Lösung, die Sicherheit und Artenschutz so weit wie möglich verbindet.
Der Maßstab guter Praxis lautet daher: erkennen, vermeiden, minimieren, dokumentieren und – wenn erforderlich – rechtzeitig genehmigen lassen. So wird Artenschutz nicht zum Hindernis der Baumpflege, sondern zu einem Qualitätsmerkmal fachgerechter Arbeit am Lebensraum Baum.
Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen
FLL-Pflanzgrubenrichtlinien: Was sich fachlich verändert
Quellenangaben zum Fachbericht „Artenschutz in der Baumpflege“
- Detter, A.; Wittmann, G.-F. (2018): Konflikte mit dem Artenschutz. TASPO Baumzeitung, 02/2018, S. 56–60.
- Detter, A.; Akontz, A. (2013): Artenschutzrecht und dessen Umsetzung in der Baumpflege / Implementing Current Species Protection Laws in Arboriculture. In: Jahrbuch der Baumpflege 2013, Haymarket Media, Braunschweig, S. 25–39.
- Detter, A. (2014): Artenschutz in der Baumpflege – sachgerechte Beurteilung der Verkehrssicherheit von Habitatbäumen. Beitrag zum Fachsymposium Biodiv-Projekt Bernried, Januar 2014.
- Hilsberg, R.; Detter, A. (2020): Zum Umgang mit Efeu aus rechtlicher und fachlicher Sicht / Dealing with ivy from a legal and technical point of view. Auszug aus dem Jahrbuch der Baumpflege 2020. Brudi & Partner TreeConsult Baumsachverständige.
- Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. – FLL (2019): Fachbericht Artenschutz im Lebensraum Baum. Erhalten, Schützen, Pflegen. Weißdruckvorbereitung, Stand Juni 2019. Bonn.
- Rat der Europäischen Gemeinschaften (1992): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – FFH-Richtlinie. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 206 vom 22.07.1992, S. 7, konsolidierte Fassung 01.01.2007.
- N. (2013): Artenschutzrecht in der Baum- und Grünflächenpflege. Der Hausmeister, 07/2013, S. 41 ff.








