Artenschutz_in_der_Baumpflege

Fachliche Verantwortung zwischen Lebensraumerhalt, Verkehrssicherheit und guter Praxis

Von Alexander Kraus, Sachverständiger für Baumpflege und Baumsanierung

Artenschutz ist in der Baumpflege kein Randthema mehr. Er ist Bestandteil fachgerechten Handelns. Wer Bäume kontrolliert, untersucht, pflegt, einkürzt oder fällt, greift häufig in Lebensräume ein – auch dann, wenn das eigentliche Ziel Verkehrssicherheit, Pflege, Bauvorbereitung oder Bestandserhaltung heißt. Alte Bäume, Höhlungen, Totholz, Risse, abstehende Borke, Efeubewuchs, Mulmkörper und Astabbrüche sind aus baumfachlicher Sicht oft Defektsymptome. Aus Sicht vieler Tierarten sind sie dagegen Lebensstätten, Fortpflanzungsräume, Rückzugsorte oder Nahrungsgrundlage.

Der fachlich richtige Umgang mit Artenschutz besteht daher nicht darin, Baumarbeiten pauschal zu verhindern. Ebenso wenig darf Artenschutz als bloße Formalie verstanden werden, die man mit einem Satz im Angebot oder einer kurzen Sichtkontrolle erledigt. Artenschutz verlangt eine strukturierte Prüfung, eine realistische Einschätzung des Konfliktrisikos und eine nachvollziehbare Entscheidung darüber, ob, wann und wie gearbeitet werden kann.

Artenschutz als Schutz der Lebensgrundlagen

Artenschutz zielt auf den Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume. Auf europäischer Ebene ist die FFH-Richtlinie dafür eine zentrale Grundlage. Ihr Hauptziel ist die Förderung der biologischen Vielfalt; zugleich berücksichtigt sie wirtschaftliche, soziale, kulturelle und regionale Anforderungen und steht damit im Zusammenhang nachhaltiger Entwicklung. Die Richtlinie definiert auch den „günstigen Erhaltungszustand“ einer Art: Eine Art soll langfristig lebensfähiger Bestandteil ihres natürlichen Lebensraums bleiben, ihr Verbreitungsgebiet soll nicht abnehmen, und ausreichend Lebensraum muss erhalten bleiben.

Für die Baumpflege bedeutet das: Der einzelne Baum ist nicht nur Objekt der Verkehrssicherung oder Gestaltungspflege, sondern Lebensraum. Gerade alte, geschädigte oder absterbende Bäume übernehmen ökologische Funktionen, die junge, glatte und vitale Bäume noch nicht erfüllen können. Der besondere Wert solcher Bäume liegt häufig genau in jenen Strukturen, die bei der Baumkontrolle Aufmerksamkeit auslösen: Höhlungen, Faulstellen, Totholz, Risse, Spalten, Mulm, Astabbrüche und abstehende Rinde.

Der FLL-Fachbericht „Artenschutz im Lebensraum Baum“ bringt diese fachliche Grundlage auf den Punkt: Bäume sind nicht nur selbst schützenswerte Lebewesen, sondern auch Lebensstätten und Nahrungsquelle vieler Arten. Alte Bäume und Bäume in der Zerfallsphase mit Höhlungen sowie der Erhalt von Totholz leisten einen wichtigen Beitrag zum Artenschutz; gleichzeitig dürfen die Anforderungen der Verkehrssicherung nicht außer Acht bleiben.

Allgemeiner und besonderer Artenschutz

In der Praxis muss zwischen allgemeinem und besonderem Artenschutz unterschieden werden. Beide Schutzsysteme gelten nebeneinander und greifen bei Baumarbeiten häufig gleichzeitig.

Der allgemeine Artenschutz nach § 39 BNatSchG bildet einen breiten Grundschutz für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensstätten. Er verbietet unter anderem, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Ebenso dürfen Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden. In diesen Zusammenhang gehört auch der bekannte Zeitraum vom 1. März bis 30. September, in dem Bäume, Hecken und andere Gehölze grundsätzlich nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden dürfen.

Der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG ist enger, aber schärfer. Er schützt besonders und streng geschützte Arten sowie europäische Vogelarten. Die zentralen Zugriffsverbote betreffen das Nachstellen, Fangen, Verletzen und Töten besonders geschützter Tiere, die erhebliche Störung streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten während sensibler Zeiten sowie die Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Entscheidend ist: Eine Maßnahme kann nach § 39 BNatSchG zulässig sein und dennoch gegen § 44 BNatSchG verstoßen. Der schonende Form- und Pflegeschnitt kann im Rahmen des allgemeinen Artenschutzes ganzjährig zulässig sein; sind jedoch besetzte Nester, Fledermausquartiere, regelmäßig genutzte Höhlen oder andere Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen, bleiben die Verbote des besonderen Artenschutzes bestehen.

Welche Arten in Bäumen relevant sind

In der Baumpflege sind besonders häufig Vögel, Fledermäuse, andere Säugetiere, xylobionte Käfer, Hornissen, Wildbienen und weitere Insekten relevant. Fast alle europäischen Vogelarten sind besonders geschützt. Viele baumbewohnende Arten, etwa Grünspecht, Schwarzspecht, Waldkauz, Fledermäuse, Eremit oder Eichenheldbock, unterliegen einem hohen Schutzstatus.

Der FLL-Fachbericht nennt als regelmäßig in oder an Bäumen anzutreffende geschützte Artengruppen unter anderem Insekten wie Hirschkäfer, Eremit, Eichenheldbock, Hornissen und Wildbienen, Vögel wie Grau-, Grün-, Mittel- und Schwarzspecht, Wendehals und Waldkauz sowie Säugetiere wie Fledermäuse, Gartenschläfer, Siebenschläfer und Eichhörnchen.

Besonders anspruchsvoll ist der Umgang mit Arten, deren Vorkommen schwer sicher auszuschließen ist. Der Eremit und andere mulmbewohnende Käfer sind hierfür ein klassisches Beispiel. Eine große Mulmhöhle in einer alten Eiche ist nicht nur ein statisch oder holzbiologisch auffälliger Defekt, sondern kann Entwicklungsstätte geschützter Käfer sein. Ein Negativnachweis ist selbst für Spezialisten schwierig. Deshalb verlangt gerade diese Artengruppe eine vorsichtige, verhältnismäßige und dokumentierte Vorgehensweise.

Lebensraumstrukturen am Baum erkennen

Artenschutz beginnt nicht mit dem Auffinden eines Tieres. Er beginnt mit dem Erkennen geeigneter Lebensraumstrukturen. Wer erst reagiert, wenn Jungvögel rufen oder Fledermäuse aus einer Höhle ausfliegen, handelt zu spät.

Zu den wichtigsten Strukturen zählen Nester, Horste, Spechthöhlen, Fäulnishöhlen, Mulmhöhlen, Rindentaschen, Risse, Spalten, abstehende Borke, Totholz, Astabbrüche, Stammverletzungen, Efeu und anderer baumfremder Bewuchs. Der FLL-Fachbericht nennt als zu prüfende Strukturen ausdrücklich Nester, Totholz, Höhlungen, Risse, Spalten, abstehende Rinde und baumfremden Bewuchs; als Merksatz wird darauf hingewiesen, dass dort, wo ein Daumen hineinpasst, auch eine Fledermaus hineinpassen kann.

Bei Höhlungen ist besondere Sorgfalt erforderlich. Eine augenscheinlich ungenutzte Baumhöhle ist nicht automatisch rechtlich unproblematisch. Geeignete Bruthöhlen können wiederkehrend und auch von verschiedenen Arten genutzt werden. Greifvogel- und Krähenhorste werden häufig erneut verwendet. Kleinvogelnester verlieren dagegen nach Abschluss der Brutzeit regelmäßig ihre Funktion, wobei die konkrete Situation immer zu prüfen ist.

Wann Artenschutz angewendet wird

Artenschutz ist bei allen Arbeiten am und im Baum zu berücksichtigen. Er betrifft Baumkontrollen, Baumuntersuchungen, Kronenpflege, Totholzentnahme, Lichtraumprofilschnitt, Kronensicherungsmaßnahmen, Kroneneinkürzungen, Fällungen, Rodungen, Efeuentfernung, Baustellenfreimachung und Arbeiten im Wurzelbereich.

Besonders konfliktträchtig sind Arbeiten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Der Zeitraum März bis September ist in der Praxis besonders sensibel, weil dann viele Vogelbruten stattfinden. Daraus folgt aber nicht, dass der Winter automatisch artenschutzfrei wäre. Baumarbeiten können auch im Winter erhebliche Störungen verursachen, insbesondere bei Fledermaus-Winterquartieren oder regelmäßig genutzten Ruhestätten.

Artenschutz ist auch dann anzuwenden, wenn Arbeiten aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Die Verkehrssicherungspflicht hebt die artenschutzrechtlichen Anforderungen nicht pauschal auf. Sie beeinflusst aber die Abwägung. Bei akuter Gefahr kann sofortiges Handeln notwendig sein; bei planbaren Maßnahmen sind Alternativen, zeitliche Verschiebungen, schonendere Arbeitsweisen oder Ausnahmegenehmigungen zu prüfen.

Anwendung in der Praxis: Gefährdungsermittlung vor Arbeitsbeginn

Vor Baumarbeiten sollte artenschutzfachlich ebenso systematisch vorgegangen werden wie bei der arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsermittlung. Der Baum, sein Umfeld und die geplante Maßnahme werden auf mögliche Konflikte geprüft. Diese Prüfung muss einsatzbezogen sein: Ein leichter Pflegeschnitt an einem Jungbaum stellt andere Anforderungen als die Fällung einer alten, hohlen Eiche oder die Entfernung von Efeu an einem Straßenbaum.

Eine sachgerechte Prüfung umfasst mindestens:

Erstens die Klärung der geplanten Maßnahme. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob nur Zuwachs entfernt, Totholz entnommen, eine Höhle angeschnitten, eine Krone stark reduziert oder ein ganzer Baum gefällt werden soll.

Zweitens die Kontrolle auf Lebensraumstrukturen. Dabei sind Nester, Horste, Höhlen, Mulm, Spalten, Rindenquartiere, Kotspuren, Fraßspuren, Insektenreste, Ein- und Ausflugöffnungen sowie Geräusche und Gerüche zu beachten.

Drittens die Bewertung des Zeitpunkts. Brutzeit, Wochenstubenzeit, Winterruhe oder Wanderungszeiten können die Zulässigkeit und Arbeitsweise erheblich beeinflussen.

Viertens die Prüfung von Alternativen. Kann die Maßnahme verschoben werden? Reicht ein geringerer Eingriff? Kann der Gefahrenbereich abgesperrt oder verlegt werden? Ist ein Hochstubben möglich? Kann die Krone entlastet werden, ohne die Lebensstätte zu zerstören?

Fünftens die Dokumentation. Feststellungen, Unsicherheiten, Fotos, Kontrollumfang, getroffene Entscheidungen, Rücksprache mit Auftraggeber oder Behörde und gegebenenfalls Auflagen müssen nachvollziehbar festgehalten werden. Eine gute Dokumentation schützt nicht vor Fehlern, aber sie zeigt, dass fachgerecht geprüft und abgewogen wurde.

Verkehrssicherheit und Artenschutz: Kein Entweder-oder

Der häufigste praktische Konflikt entsteht zwischen Verkehrssicherungspflicht und Artenschutz. Dieser Konflikt ist fachlich lösbar, wenn man ihn richtig formuliert. Es geht nicht um die Frage, ob Verkehrssicherheit hergestellt wird. Sie muss hergestellt werden. Es geht um die Frage, wie sie hergestellt wird.

Bei einem Habitatbaum mit bruchgefährdeter Krone kann die Lösung nicht automatisch Fällung heißen. Möglich sind Kroneneinkürzung, Teilfällung, Kronensicherungsschnitt, Abstützung, Absperrung, Wegverlegung oder der Erhalt eines Hochstubbens. Der Erhalt von Stammteilen kann besonders wertvoll sein, wenn sich dort Spechthöhlen, Mulmhöhlen oder Fledermausquartiere befinden. In der LANA-Auslegung wird beispielhaft hervorgehoben, dass bei einem Baum mit bruchgefährdeter Krone, aber standsicherem Stamm mit dauerhaft genutzten Lebensstätten, grundsätzlich nur die Krone entfernt werden darf, während der Stamm als Hochstubben erhalten bleiben muss.

Diese Denkweise ist fachlich richtig. Fällung oder radikale Sicherungsschnitte sind nur selten die beste Lösung. Sie zerstören Lebensstätten, beseitigen alte Baumstrukturen und nehmen dem Bestand Entwicklungspotenzial. Häufig reicht eine eingehende Baumuntersuchung aus, um den notwendigen Eingriff zu minimieren oder ganz auf ihn zu verzichten.

Ausnahme, Befreiung und Freistellung

In der Praxis ist sauber zu unterscheiden, ob eine Maßnahme genehmigungsfrei zulässig ist, ob eine Ausnahme erforderlich wird oder ob eine Befreiung in Betracht kommt.

Freistellungen greifen dort, wo das Gesetz bestimmte Handlungen vom Verbot ausnimmt. Ein Beispiel ist der schonende Form- und Pflegeschnitt im Zusammenhang mit § 39 BNatSchG. Auch bestimmte zulässige Eingriffe oder Bauvorhaben können unter Voraussetzungen freigestellt sein. Freistellung bedeutet aber nicht, dass der besondere Artenschutz bedeutungslos wird. Bei europäischen Vogelarten, Fledermäusen und anderen europäisch geschützten Arten bleibt insbesondere die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang maßgeblich.

Ausnahmen können durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gründe der Verkehrssicherheit können eine Ausnahme rechtfertigen, etwa im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit. Voraussetzung ist regelmäßig, dass zumutbare Alternativen geprüft wurden und sich der Erhaltungszustand der betroffenen Population nicht verschlechtert.

Befreiungen kommen bei unzumutbarer Belastung oder überwiegendem öffentlichem Interesse in Betracht, verlangen aber ebenfalls eine Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege. Für die tägliche Praxis heißt das: Wer eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte beschädigen oder beseitigen müsste, braucht vor der Ausführung eine klare rechtliche Grundlage – nicht erst im Nachhinein eine Erklärung.

Der richtige Umgang mit Habitatbäumen

Habitatbäume sind Schlüsselstrukturen des Artenschutzes. Ihr Wert steigt mit Alter, Dimension, Höhlenbildung, Totholzanteil und Strukturvielfalt. Gerade in Siedlungsräumen, Parks, Friedhöfen, Alleen und alten Gartenanlagen sind solche Bäume unersetzlich. Die gute fachliche Praxis zielt daher nicht nur auf die kurzfristige Abwehr von Gefahren, sondern auf den langfristigen Erhalt sicher beherrschbarer Habitatstrukturen.

Der Erhalt kann durch abgestufte Maßnahmen gelingen: Kronenentlastung statt Fällung, Hochstubben statt bodengleicher Entfernung, Einkürzung einzelner Lastarme statt starker Kappung, Absperrung kleiner Aufenthaltsbereiche statt Beseitigung des Baumes, längere Entwicklungsplanung statt wiederholter Notmaßnahmen. Auch liegendes Totholz kann, soweit standörtlich möglich, im Bestand verbleiben und ökologische Funktionen übernehmen.

Eine qualifizierte Verkehrssicherheitsbeurteilung ist dabei der beste Artenschutz. Je genauer Stand- und Bruchsicherheit eingeschätzt werden, desto seltener müssen alte Bäume „vorsorglich“ gefällt oder massiv eingekürzt werden. Artenschutz erzwingt damit nicht nur Rücksicht, sondern auch bessere Baumdiagnostik.

Efeu: Lebensraum und Kontrollhindernis

Efeu zeigt exemplarisch, wie anspruchsvoll die Abwägung sein kann. Efeu bietet Lebensraum für Insekten, Schmetterlinge und Vögel. Seine Beseitigung kann artenschutzrechtlich relevant sein. Gleichzeitig kann starker Efeubewuchs die Baumkontrolle erheblich erschweren oder unmöglich machen. Wenn Stamm, Stammfuß, Rinde, Höhlungen, Risse oder Pilzfruchtkörper nicht mehr erkennbar sind, kann die Verkehrssicherheit nicht abschließend beurteilt werden.

Der fachlich richtige Umgang richtet sich nach Standort, Baumzustand, Bewuchsstärke und Zumutbarkeit. Lässt sich Efeu beiseiteschieben, kann die Sichtkontrolle häufig erfolgen, ohne ihn zu entfernen. Ist das nicht möglich, kann eine teilweise oder vollständige Entfernung erforderlich werden, besonders an exponierten Standorten oder bei gefahrerhöhenden Merkmalen. Die Entfernung muss baumschonend und unter Beachtung des Artenschutzes erfolgen. ZTV-Baumpflege und fachliche Literatur weisen darauf hin, dass Art und Umfang des Umgangs mit baumfremdem Bewuchs unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange festzulegen sind.

Praktisch bewährt sich ein gestuftes Vorgehen: zunächst prüfen, ob Beiseiteschieben genügt; bei starkem Bewuchs den Efeu gegebenenfalls durchtrennen und nach dem Abtrocknen entfernen; vor Eingriffen auf Nester, Höhlen, Rindenquartiere, Kot, Mulm und andere Hinweise achten; sensible Zeiten meiden; bei Verdacht auf geschützte Lebensstätten Fachleute oder Behörde einschalten.

Artenschutz auf Baustellen und bei Planungen

Bei Bauvorhaben wird Artenschutz häufig zu spät berücksichtigt. Gerade im Innenbereich, bei älteren Bebauungsplänen oder kleineren Baumaßnahmen werden Bäume oft erst kurz vor Baubeginn beurteilt. Dann entstehen Zeitdruck, Rechtsunsicherheit und Konflikte. Fachlich richtig ist eine frühzeitige artenschutzfachliche Vorprüfung bereits in der Planungsphase.

Dabei ist zu klären, welche Bäume erhalten, welche gefällt, welche beschnitten und welche im Wurzelraum beeinträchtigt werden. Artenschutz betrifft nicht nur die Krone. Auch Stammfußhöhlen, Wurzelanläufe, Mulmkörper, liegendes Totholz und das Baumumfeld können relevant sein. Bei zulässigen Eingriffen können Auflagen erforderlich werden, etwa Ersatzquartiere, zeitliche Vorgaben, ökologische Baubegleitung oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen.

Wer Artenschutz früh prüft, vermeidet Baustopps, Eilentscheidungen und unnötige Fällungen. Gute Planung ist hier nicht nur ökologisch, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll.

Arbeitsweise bei unvermuteten Funden

Auch bei sorgfältiger Vorprüfung können während der Arbeiten Tiere oder Lebensstätten entdeckt werden. Dann gilt: Arbeiten im betroffenen Bereich sofort unterbrechen, Fundstelle sichern, Tiere nicht eigenmächtig umsiedeln, Auftraggeber informieren, Dokumentation anfertigen und bei relevanten Funden die zuständige Naturschutzbehörde oder geeignete Fachleute einbeziehen.

Ein Vogelnest in einem zu entnehmenden Ast, Fledermäuse hinter abstehender Borke, Hornissen im Stamm, Mulm mit Käferlarven oder ein besetztes Quartier in einer Höhle verändern die Lage unmittelbar. Die Arbeitsweise muss angepasst werden. Möglich sind Verschiebung, Teilbearbeitung, Änderung des Schnittverlaufs, Belassen des Habitatbereichs oder Einholen einer Ausnahmeentscheidung.

Dokumentation als fachlicher Standard

Artenschutz ohne Dokumentation ist in der Praxis schwach. Gerade weil viele Entscheidungen Einzelfallentscheidungen sind, müssen sie nachvollziehbar bleiben. Die Dokumentation sollte enthalten: Datum, Beteiligte, Baumdaten, Standort, geplante Maßnahme, festgestellte Lebensraumstrukturen, Hinweise auf Nutzung, Jahreszeit, Witterung, Fotos, Bewertung, getroffene Schutzmaßnahmen, Rücksprachen und gegebenenfalls behördliche Entscheidungen.

Die FLL-Praxishinweise betonen unter anderem, Ausschreibungen auf artenschutzrelevante Hinweise zu prüfen, Zuständigkeiten zu klären, bekannte Vorkommen beim Auftraggeber abzufragen, Ansprechpartner für Handlungsbedarf festzulegen und Mitarbeitende zu sensibilisieren und zu schulen.

Damit wird Artenschutz Teil des Qualitätsmanagements. Er gehört in Ausschreibung, Arbeitsvorbereitung, Baumkontrolle, Gefährdungsbeurteilung, Bauleitung und Abnahme.

Gute Baumpflege ist aktiver Artenschutz

Der wichtigste Beitrag der Baumpflege zum Artenschutz besteht nicht erst im Umgang mit bereits besetzten Höhlen oder Nestern. Er beginnt früher: durch fachgerechte Pflege, Erhalt vitaler Altbäume, Vermeidung unnötiger Schnittverletzungen, Schutz des Wurzelraums, angemessene Kontrollintervalle und differenzierte Verkehrssicherungsmaßnahmen. Je älter ein Baum werden darf, desto größer wird seine ökologische Bedeutung.

Der FLL-Fachbericht beschreibt gute fachliche Praxis ausdrücklich als Beitrag zum Artenschutz, weil sie Bäume erhält und damit Lebensraumstrukturen schützt. Artenschutz setzt nicht erst ein, wenn Höhlen und Totholz vorhanden sind; er beginnt bereits damit, Bäume in ein höheres Lebensalter zu bringen.

Fazit

Artenschutz in der Baumpflege ist keine Zusatzaufgabe, sondern Bestandteil professioneller Verantwortung. Er verlangt Artenkenntnis, Kenntnis der Lebensraumstrukturen, rechtliches Grundverständnis, saubere Arbeitsvorbereitung, sensible Ausführung und belastbare Dokumentation.

Entscheidend ist die fachliche Haltung: Nicht jeder Konflikt führt zum Arbeitsverbot, aber jeder erkennbare Konflikt verlangt Prüfung. Nicht jede Höhle ist besetzt, aber viele Höhlen sind potenzielle Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Nicht jeder Habitatbaum ist verkehrsunsicher, aber jeder verkehrsunsichere Habitatbaum verlangt eine Lösung, die Sicherheit und Artenschutz so weit wie möglich verbindet.

Der Maßstab guter Praxis lautet daher: erkennen, vermeiden, minimieren, dokumentieren und – wenn erforderlich – rechtzeitig genehmigen lassen. So wird Artenschutz nicht zum Hindernis der Baumpflege, sondern zu einem Qualitätsmerkmal fachgerechter Arbeit am Lebensraum Baum.

Quellenangaben zum Fachbericht „Artenschutz in der Baumpflege“

Detter, A.; Wittmann, G.-F. (2018): Konflikte mit dem ArtenschutzTASPO Baumzeitung, 02/2018, S. 56–60.

Detter, A.; Akontz, A. (2013): Artenschutzrecht und dessen Umsetzung in der Baumpflege / Implementing Current Species Protection Laws in Arboriculture. In: Jahrbuch der Baumpflege 2013, Haymarket Media, Braunschweig, S. 25–39.

Detter, A. (2014): Artenschutz in der Baumpflege – sachgerechte Beurteilung der Verkehrssicherheit von Habitatbäumen. Beitrag zum Fachsymposium Biodiv-Projekt Bernried, Januar 2014.

Hilsberg, R.; Detter, A. (2020): Zum Umgang mit Efeu aus rechtlicher und fachlicher Sicht / Dealing with ivy from a legal and technical point of view. Auszug aus dem Jahrbuch der Baumpflege 2020. Brudi & Partner TreeConsult Baumsachverständige.

Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. – FLL (2019): Fachbericht Artenschutz im Lebensraum Baum. Erhalten, Schützen, Pflegen. Weißdruckvorbereitung, Stand Juni 2019. Bonn.

Rat der Europäischen Gemeinschaften (1992): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – FFH-Richtlinie. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 206 vom 22.07.1992, S. 7, konsolidierte Fassung 01.01.2007.

  1. N. (2013): Artenschutzrecht in der Baum- und GrünflächenpflegeDer Hausmeister, 07/2013, S. 41 ff.

 

Am Grünen Hang 14

65594 Runkel

tel: 06431/9778411
fAX: 06431/9778412