Vereinfachte_Baumkontrolle

Vereinfachte Baumkontrolle bei waldähnlichen Beständen und Flächen mit niedriger Sicherheitserwartung

Verkehrssicherung mit Augenmaß zwischen Zumutbarkeit, Dokumentation und fachlicher Sorgfalt

Von Alexander Kraus, Sachverständiger für Baumpflege und Baumsanierung

Die Baumkontrolle wird in der Praxis häufig mit einzelbaumbezogenen Katastern, festen Kontrollintervallen, nummerierten Bäumen und detaillierten Zustandsdaten verbunden. Für Straßenbäume, Spielplätze, Schulhöfe, Friedhöfe, stark frequentierte Parkwege oder innerstädtische Plätze ist diese Form der Kontrolle regelmäßig sinnvoll. Sie ist jedoch nicht in jedem Bestand und nicht an jedem Standort zwingend erforderlich. Gerade waldähnliche Bestände, extensive Grünflächen, Randbereiche von Parkanlagen, Böschungen, naturnahe Ausgleichsflächen, Gewässergehölze oder wenig genutzte Wege verlangen einen differenzierten Blick.

Die Verkehrssicherungspflicht ist keine Pflicht zur Herstellung absoluter Sicherheit. Sie orientiert sich an der berechtigten Sicherheitserwartung des Verkehrs, an der Art der Nutzung, an der Erkennbarkeit von Gefahren, am Zustand des Baumbestandes und an der Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen. Wo der Verkehr selten, extensiv oder naturbezogen ist, darf auch der Umfang der Kontrolle anders ausgestaltet sein als an einer Hauptverkehrsstraße oder auf einem Spielplatz. Die fachliche Herausforderung besteht darin, diese Vereinfachung sauber zu begründen, ohne die Qualität der eigentlichen Baumkontrolle abzusenken.

Der Ausgangspunkt: Nicht jeder Baum steht im gleichen Verkehrsraum

Die berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs ist einer der wichtigsten Maßstäbe der Baumkontrolle. Ein Verkehrsteilnehmer darf auf einer innerstädtischen Straße, einem Schulhof oder einem stark frequentierten Parkweg mehr Sicherheit erwarten als auf einem naturbelassenen Waldpfad oder in einer extensiv gepflegten Grünfläche. Diese Abstufung ist kein Freibrief für Nachlässigkeit, sondern Ausdruck einer realistischen Risikoverteilung.

Entscheidend ist die tatsächliche und bestimmungsgemäße Nutzung der Fläche. Ein waldähnlicher Bestand kann rechtlich und fachlich sehr unterschiedlich zu behandeln sein. Liegt er abseits regelmäßiger Nutzung, ist die Sicherheitserwartung niedrig. Grenzt er dagegen an eine Schule, einen Spielplatz, einen Parkplatz, eine stark genutzte Straße oder einen Hauptweg, steigt die Pflicht zur Kontrolle deutlich. Nicht der Charakter des Bestandes allein entscheidet, sondern seine Beziehung zum Verkehr.

In der Praxis wird dieser Punkt häufig unterschätzt. Eine Fläche sieht naturnah aus, wird aber von Hundebesitzern, Kindern, Radfahrern oder Erholungssuchenden regelmäßig genutzt. Umgekehrt werden manche Grünflächen planerisch gepflegt, aber tatsächlich kaum betreten. Die Kontrolle muss deshalb nicht nur den Baum, sondern den Verkehrsraum lesen.

Waldähnliche Bestände: Zwischen Wald, Park und Verkehrsanlage

Waldähnliche Bestände im Siedlungsraum liegen häufig zwischen den klassischen Kategorien. Sie sind keine intensiv gepflegten Parkflächen, aber auch nicht immer Wald im forstrechtlichen Sinn. Sie können Teil einer kommunalen Grünanlage, eines Friedhofsrandes, einer Klinikfläche, eines Schulgrundstücks, einer Ausgleichsfläche, eines Gewässerrandes oder einer Böschung sein. Gerade diese Übergänge machen die Verkehrssicherung anspruchsvoll.

Bei solchen Beständen ist zunächst die Kontrollfläche zu definieren. Es muss klar sein, welche Bereiche überhaupt der Verkehrssicherungspflicht unterliegen und welche Verkehrserwartung dort besteht. Häufig ist eine Zonierung sinnvoll: Hauptwege, Aufenthaltsbereiche, Gebäudeumfelder, Spielbereiche, Parkplätze und Straßenränder werden intensiver kontrolliert; rückwärtige, wenig genutzte oder unzugängliche Bestandsteile werden extensiver betrachtet.

Die Vereinfachung liegt also nicht darin, „weniger genau“ hinzusehen, sondern darin, den Kontrollaufwand an Nutzung, Risiko und Zumutbarkeit anzupassen.

Vereinfachte Baumkontrolle ist keine minderwertige Baumkontrolle

Der Begriff „vereinfachte Baumkontrolle“ kann missverstanden werden. Er bedeutet nicht, dass fachliche Anforderungen abgesenkt werden dürfen. Kontrollgegenständliche Bäume müssen weiterhin qualifiziert in Augenschein genommen werden. Die kontrollierende Person muss Schäden erkennen, ihre Bedeutung einschätzen und notwendige Maßnahmen benennen können. Abstriche bei der Sorgfalt sind nicht zu verantworten.

Vereinfachung betrifft vor allem Organisation und Dokumentation. Bei flächigen oder waldähnlichen Beständen muss nicht zwingend jeder Baum dauerhaft nummeriert, einzeln vermessen und mit vollständiger Einzelbaumhistorie geführt werden. Stattdessen kann eine flächenbezogene oder kollektivbezogene Dokumentation ausreichend sein, wenn klar beschrieben ist, welche Fläche wann, durch wen und mit welchem Ergebnis kontrolliert wurde.

Das setzt voraus, dass die Kontrollfläche eindeutig abgegrenzt ist. Wege, Gräben, Zäune, topografische Linien, Flurstücksgrenzen oder Karten können helfen. Die Dokumentation muss später nachvollziehbar machen, welcher Bereich kontrolliert wurde. Nur dann ist eine vereinfachte Kontrolle im Schadensfall belastbar.

Negativkontrolle als zulässiges Instrument

Die sogenannte Negativkontrolle ist eine besonders praxisnahe Form der vereinfachten Dokumentation. Dabei werden alle Bäume eines definierten Bereiches kontrolliert. Einzelne Bäume werden jedoch nur dann näher dokumentiert, wenn sie auffällig sind, Maßnahmen erfordern oder für spätere Kontrollen wiedergefunden werden müssen. Für alle übrigen Bäume wird festgehalten, dass sie im Rahmen der Kontrolle als stand- und bruchsicher beziehungsweise ohne verkehrssicherheitsrelevanten Befund beurteilt wurden.

Dieses Vorgehen kann gerade bei großen Beständen erhebliche Zeit- und Kostenersparnisse ermöglichen, ohne die Kontrollqualität zu mindern. Entscheidend ist, dass tatsächlich jeder kontrollpflichtige Baum im definierten Bereich betrachtet wird. Die Negativkontrolle ist keine Stichprobe. Sie ist eine vollständige Kontrolle mit vereinfachter Dokumentation unauffälliger Bäume.

Auffällige Bäume müssen dagegen ausreichend genau beschrieben werden. Dazu gehören je nach Fall Baumart, Standort, vorübergehende Baumnummer oder eindeutige Lagebeschreibung, Stammdurchmesser, Höhe, Vitalität, festgestellte Schäden, weiterer Untersuchungsbedarf, erforderliche Maßnahmen, Dringlichkeit und Hinweise für spätere Kontrollen. Je höher das Risiko und je konkreter der Befund, desto genauer muss dokumentiert werden.

Kollektivbezogene Dokumentation bei flächigen Beständen

Die FLL-Baumkontrollrichtlinien lassen ausdrücklich eine kollektivbezogene Dokumentation zu, insbesondere bei flächigen Baumbeständen. Diese Form der Dokumentation ist für waldähnliche Bestände besonders geeignet. Sie verlangt jedoch klare Mindestinhalte: Standort oder Fläche, Datum, Name des Baumkontrolleurs, beurteilte Bäume, Ergebnis der Kontrolle und weiteres Vorgehen.

Wichtig ist die eindeutige Flächenabgrenzung. In Übersichtskarten sollten die Kontrollbereiche markiert sein. Die Dokumentation muss erkennen lassen, dass alle Bäume innerhalb der Fläche kontrolliert wurden, soweit sie der Verkehrssicherungspflicht unterliegen. Werden einzelne Bäume mit Maßnahmenbedarf festgestellt, sind diese gesondert zu erfassen.

Die flächenbezogene Dokumentation darf nicht dazu führen, dass Problembäume im Bestand „verschwinden“. Sie ist nur dann sinnvoll, wenn auffällige Einzelbäume sicher wiedergefunden und Maßnahmen kontrolliert abgearbeitet werden können.

Kontrollzonen statt Einzelbaumdenken

Für waldähnliche Bestände empfiehlt sich die Arbeit mit Kontrollzonen. Eine Fläche wird nicht pauschal als „sicher“ oder „unsicher“ behandelt, sondern in Bereiche unterschiedlicher Verkehrserwartung eingeteilt.

Zone 1 umfasst Bereiche mit hoher Verkehrserwartung: Straßen, Parkplätze, Schulhöfe, Spielplätze, Hauptwege, Sitzplätze, Gebäudeumfelder und stark frequentierte Aufenthaltsflächen. Hier ist regelmäßig eine intensive Kontrolle der relevanten Bäume erforderlich, oft einzelbaumbezogen.

Zone 2 umfasst Bereiche mit mittlerer Verkehrserwartung: Nebenwege, regelmäßig genutzte Grünflächen, Friedhofsrandbereiche, häufig begangene Trampelpfade oder Wege zu Einrichtungen. Hier kann eine flächenbezogene Kontrolle mit genauer Erfassung auffälliger Bäume ausreichen.

Zone 3 umfasst Bereiche mit niedriger Verkehrserwartung: schwer zugängliche Bestandsinnenbereiche, extensive Ausgleichsflächen, wenig genutzte Gehölzränder oder naturbelassene Flächen ohne bestimmungsgemäßen Aufenthalt. Hier kann der Kontrollumfang deutlich reduziert sein, sofern keine besonderen Gefahrenquellen oder besonderen Nutzungen bestehen.

Diese Zonierung muss dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. Nutzung kann sich ändern. Ein kaum genutzter Pfad kann durch Freizeitnutzung zum Hauptweg werden. Eine neue Bank, ein Spielgerät, eine Wegeverbindung oder ein Parkplatz kann die Sicherheitserwartung verändern.

Kontrollintervalle bei niedriger Sicherheitserwartung

Die Kontrollintervalle richten sich nach berechtigter Sicherheitserwartung, Zustand des Baumes und Entwicklungsphase. Bei gesunden oder leicht geschädigten Bäumen in Bereichen mit geringer Sicherheitserwartung können längere Intervalle fachlich angemessen sein. Bei stärker geschädigten Bäumen, Altbäumen mit erheblichen Defekten, besonderen Baumkrankheiten oder hohem Verkehrsaufkommen verkürzen sich die Intervalle.

Für flächige Bestände gilt ein wichtiger Grundsatz: Wird für eine Fläche ein einheitliches Kontrollintervall festgelegt, muss es sich an dem kürzesten erforderlichen Intervall innerhalb dieser Fläche orientieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass einzelne risikoreichere Teilbereiche zu selten kontrolliert werden. Praktisch spricht dies dafür, Kontrollzonen nicht zu groß zu wählen und unterschiedliche Nutzungsbereiche getrennt zu dokumentieren.

In waldähnlichen Beständen können zudem längere Zeitabstände zwischen Pflegemaßnahmen möglich sein, insbesondere bei Jungbaumpflege oder Beständen, in denen keine hohe Verkehrserwartung besteht. Das bedeutet jedoch nicht, dass erkennbare Gefahren stehen bleiben dürfen, wenn sie auf Verkehrsflächen einwirken können.

Besondere Herausforderungen in waldähnlichen Beständen

Waldähnliche Bestände sind oft schwerer zu kontrollieren als klassische Straßenbaumreihen. Die Bäume stehen dicht, Kronen greifen ineinander, Stämme sind durch Unterwuchs verdeckt, Stammfüße sind durch Laub, Efeu, Brombeeren oder Bodenauftrag schlecht einsehbar. Abgestorbene Bäume, Totholz, Pilze und Ausbrüche gehören häufig zum naturnahen Erscheinungsbild. Gerade dadurch ist die Unterscheidung zwischen hinzunehmender Naturgefahr und konkreter Verkehrssicherungsgefahr anspruchsvoll.

Zusätzlich erschwert die Bestandsdynamik die Kontrolle. Freistellungen, Windwürfe, Trockenperioden, Eschentriebsterben, Borkenkäferbefall, Massaria an Platanen, Rußrindenkrankheit an Ahorn oder andere Schadereignisse können die Risikolage kurzfristig verändern. Nach Sturm, Eisregen, Schneebruch, Bauarbeiten, Aufgrabungen oder erheblichen Eingriffen sind Zusatzkontrollen erforderlich. Bei waldähnlichen Beständen müssen solche Zusatzkontrollen sinnvoll auf die betroffenen Verkehrsbereiche und Gefahrenzonen konzentriert werden.

Die Grenze der Vereinfachung

Die Grenze jeder vereinfachten Baumkontrolle ist dort erreicht, wo ein konkreter Verdacht auf eine Gefahr besteht. Ein flächenbezogenes Kontrollsystem entbindet nicht davon, einzelne auffällige Bäume genauer zu prüfen. Werden Pilzfruchtkörper, frische Risse, deutliche Schrägstellungen, angehobene Wurzelteller, Stammfußfäulen, abgebrochene Starkäste, Hänger, hängendes Totholz, Kronenbrüche oder sonstige konkrete Defektsymptome festgestellt, muss der betreffende Baum einzeln betrachtet, dokumentiert und bewertet werden.

Gleiches gilt, wenn ein Baum auf einen Bereich mit höherer Verkehrserwartung einwirkt. Ein absterbender Baum im Bestandsinneren kann tolerierbar sein, wenn er keine Verkehrsfläche erreicht. Derselbe Baum am Rand eines Schulhofes, Parkplatzes oder Hauptweges muss anders behandelt werden. Die Frage lautet nicht nur: „Wie geschädigt ist der Baum?“, sondern: „Wohin kann er oder ein Teil von ihm versagen, und welche Nutzung liegt dort vor?“

Vereinfachte Kontrolle endet auch dort, wo die Sichtkontrolle nicht möglich ist. Wenn Stammfuß, Wurzelanläufe oder Krone wegen Bewuchs, Gelände, Efeu, Unterholz oder anderer Hindernisse nicht beurteilt werden können und zugleich ein relevanter Verkehrsbereich betroffen ist, muss dies dokumentiert und gegebenenfalls eine weitergehende Kontrolle veranlasst werden.

Verkehrserwartung und Eigenverantwortung

Bei Flächen mit niedriger Sicherheitserwartung spielt die Eigenverantwortung des Verkehrs eine größere Rolle. Wer einen naturbelassenen Weg, einen waldähnlichen Bestand oder eine extensive Fläche betritt, muss mit typischen Naturgefahren rechnen. Dazu können Unebenheiten, herabfallende Äste, Totholz, Wurzeln, Laub, Nässe oder altersbedingte Baumstrukturen gehören.

Diese herabgesetzte Sicherheitserwartung gilt aber nicht grenzenlos. Sie setzt voraus, dass die Art der Fläche und der Nutzungscharakter erkennbar sind. Ein verwilderter Randbereich vermittelt andere Erwartungen als ein gepflasterter Promenadenweg mit Beleuchtung und Sitzbänken. Je stärker eine Fläche gestaltet, beworben, möbliert oder gezielt für Aufenthalt geöffnet wird, desto höher wird die berechtigte Sicherheitserwartung.

Deshalb kann auch Beschilderung eine Rolle spielen, ersetzt aber keine Kontrolle. Hinweise auf naturbelassene Bereiche oder Betreten auf eigene Gefahr können Erwartungen beeinflussen, beseitigen aber nicht die Pflicht, erkennbare erhebliche Gefahren an bestimmungsgemäßen Verkehrsflächen zu behandeln.

Artenschutz und naturnahe Bestände

Waldähnliche Bestände besitzen häufig einen hohen ökologischen Wert. Totholz, Höhlenbäume, absterbende Kronenteile, Risse, Spalten, Mulm, abstehende Borke und Efeu sind wichtige Lebensraumstrukturen. Eine vereinfachte Baumkontrolle muss deshalb nicht nur verkehrssicherungsfachlich, sondern auch artenschutzfachlich sensibel erfolgen.

Gerade in Bereichen niedriger Verkehrserwartung kann es fachlich richtig sein, Totholz, Höhlenbäume oder abgestorbene Stämme zu belassen. Wenn der Fallbereich nicht in relevante Verkehrsflächen reicht, besteht oft kein Anlass für Eingriffe. Werden Maßnahmen notwendig, sind artenschutzrechtliche Belange zu beachten. Kontrollgänge sollten möglichst so terminiert werden, dass Störungen sensibler Arten vermieden werden, etwa an Gewässern, in Heckenbereichen oder während Brut- und Quartierzeiten.

Die Vereinfachung der Verkehrssicherung kann hier dem Artenschutz dienen. Nicht jede Habitatstruktur muss beseitigt werden, wenn durch Zonierung, Absperrung, Wegelenkung oder Belassen im Bestandsinneren ein vertretbares Risiko erreicht wird.

Maßnahmen mit Augenmaß

Bei waldähnlichen Beständen sind Maßnahmen häufig nicht einzelbaumbezogen im Sinne klassischer Baumpflege, sondern raumbezogen zu planen. Es geht weniger um die Herstellung eines gepflegten Erscheinungsbildes als um die Reduzierung konkreter Risiken in Verkehrsbereichen.

Mögliche Maßnahmen sind das Entfernen hängender oder angebrochener Äste über Wegen, das Einkürzen oder Fällen einzelner Randbäume, das Belassen von Hochstubben außerhalb des Verkehrsbereichs, das Umlenken oder Sperren von Wegen, das Entfernen von Gefahrenbäumen an Aufenthaltsbereichen oder das Einrichten von Pufferzonen. In vielen Fällen ist eine Nutzungslenkung schonender und wirtschaftlicher als eine intensive Baumpflege im gesamten Bestand.

Der Grundsatz lautet: Eingriffe dort, wo Verkehrserwartung und konkrete Gefahr zusammentreffen; Zurückhaltung dort, wo Naturgefahren hinnehmbar sind und ökologische Funktionen überwiegen.

Dokumentation der Vereinfachung

Die Dokumentation muss gerade bei vereinfachten Verfahren besonders klar sein. Es reicht nicht, pauschal zu vermerken: „Bestand kontrolliert.“ Erforderlich sind Angaben zur Fläche, zum Datum, zur kontrollierenden Person, zur Art der Kontrolle, zur Verkehrserwartung, zum Ergebnis und zum weiteren Vorgehen. Eine Karte oder Skizze ist in flächigen Beständen besonders wertvoll.

Bei einer Negativkontrolle sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass alle Bäume innerhalb der definierten Kontrollfläche kontrolliert wurden und dass die nicht einzeln aufgeführten Bäume ohne verkehrssicherheitsrelevanten Befund waren. Auffällige Bäume werden separat beschrieben. Maßnahmen erhalten Fristen. Nach der Ausführung werden Erledigung und Datum dokumentiert.

Die Dokumentation muss im Streitfall nachvollziehbar zeigen, dass die vereinfachte Form bewusst gewählt, fachlich begründet und korrekt durchgeführt wurde. Sie darf nicht wie eine Lücke aussehen.

Ausschreibung und Arbeitsvorbereitung

Wer vereinfachte Baumkontrollen in waldähnlichen Beständen ausschreibt, muss die Aufgabe präzise beschreiben. Anbieter müssen wissen, wie groß die Fläche ist, wie viele Bäume ungefähr vorhanden sind, welche Altersstruktur vorliegt, welche Wege und Aufenthaltsbereiche bestehen, welche Sicht- oder Zugangshindernisse vorhanden sind, welche Artenschutzbelange zu erwarten sind und welche Dokumentationsform verlangt wird.

Eine Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe ist regelmäßig sinnvoll. Nur vor Ort lässt sich beurteilen, ob dichter Unterwuchs, Böschungen, Gewässer, Efeu, Steilhänge, Totholz, schlechte Zugänglichkeit oder besondere Nutzungen den Aufwand erhöhen. Wird dies nicht berücksichtigt, entstehen unklare Leistungen, unrealistische Preise und spätere Streitigkeiten über den geschuldeten Kontrollumfang.

Die Ausschreibung sollte auch festlegen, wie auffällige Einzelbäume vorübergehend markiert oder eindeutig beschrieben werden, wie Karten geführt werden, wie Maßnahmenlisten erstellt werden und wie Zusatzkontrollen nach Ereignissen abgewickelt werden.

Haftungsrechtliche Bedeutung

Rechtlich entscheidend ist, ob die Kontrolle dem konkreten Risiko angemessen war. Eine vereinfachte Dokumentation ist nicht deshalb unsicher, weil sie weniger Daten enthält. Sie ist dann tragfähig, wenn sie den Bestand nachvollziehbar abgrenzt, die Kontrolle vollständig und fachkundig erfolgt, auffällige Bäume ausreichend dokumentiert und notwendige Maßnahmen fristgerecht veranlasst werden.

Umgekehrt bietet ein aufwendiges Baumkataster keine Rechtssicherheit, wenn die Kontrollqualität mangelhaft ist. Die Qualität der Baumkontrolle selbst darf nicht reduziert werden. Geschultes Personal, angemessene Abstände, sorgfältige Inaugenscheinnahme und klare Maßnahmenentscheidung bleiben unverzichtbar.

Der Maßstab ist also nicht maximale Dokumentation, sondern verhältnismäßige, fachlich begründete Dokumentation. Gerade bei niedriger Sicherheitserwartung ist diese Verhältnismäßigkeit zentral.

Fazit

Vereinfachte Baumkontrolle bei waldähnlichen Beständen und Flächen mit niedriger berechtigter Sicherheitserwartung ist fachlich sinnvoll und rechtlich vertretbar, wenn sie sauber organisiert wird. Sie ist keine Kontrolle zweiter Klasse. Sie ist eine angepasste Kontrollstrategie für Bestände, in denen Einzelbaumkataster, dauerhafte Nummerierung und vollständige Einzelbaumhistorie nicht immer erforderlich oder verhältnismäßig sind.

Ihre Grundlage ist eine klare Zonierung nach Verkehrserwartung, eine eindeutige Flächenabgrenzung, eine qualifizierte Sichtkontrolle, eine nachvollziehbare Negativ- oder Kollektivdokumentation und die genaue Erfassung auffälliger Einzelbäume. Ihre Grenze liegt dort, wo konkrete Defektsymptome, hohe Verkehrserwartung oder unklare Befunde eine Einzelbaumbeurteilung oder eingehende Untersuchung verlangen.

Wer solche Bestände kontrolliert, muss fachlich differenzieren können: zwischen Naturgefahr und Verkehrssicherungsgefahr, zwischen Bestandsinnerem und Verkehrsrand, zwischen hinnehmbarer Struktur und konkretem Handlungsbedarf. Genau darin liegt die besondere Herausforderung. Nicht jeder alte, tote oder hohle Baum in einem waldähnlichen Bestand ist ein Problem. Aber jeder Baum, der mit erkennbarem Risiko auf eine genutzte Verkehrsfläche einwirkt, verlangt Aufmerksamkeit.

Die gute vereinfachte Baumkontrolle spart nicht an Sorgfalt, sondern an unnötiger Bürokratie.

Quellenverzeichnis

Dujesiefken, Dirk (2020): Aktuelles zu den neuen Baumkontrollrichtlinien der FLL. Beitrag zu Entstehung, Überarbeitung und Anwendung der FLL-Baumkontrollrichtlinien, insbesondere zum erweiterten Anwendungsbereich auf Gehölze im Bestand und flächige Baumbestände.

Dujesiefken, Dirk; Roloff, Andreas (2020): Was sich ändert: die neuen FLL-Baumkontrollrichtlinien. In: TASPO Baumzeitung, 03/2020, S. 20 ff.

Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. – FLL (2020): Baumkontrollrichtlinien. Richtlinien für Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit. 3. Ausgabe, Bonn, April 2020.

Hilsberg, Rainer; Detter, Andreas (2020): Zum Umgang mit Efeu aus rechtlicher und fachlicher Sicht / Dealing with ivy from a legal and technical point of view. Auszug aus dem Jahrbuch der Baumpflege 2020. Brudi & Partner TreeConsult.

Schmidt, Sven (2007): Digitale Baumkataster. Hilfestellung und Softwareübersicht für den Aufbau eines modernen Baumkatasters am Beispiel der Stadt Donauwörth. Diplomarbeit, Fachhochschule Weihenstephan, Fachbereich Wald- und Forstwirtschaft, Freising.

Wäldchen, Marko; Wilde, Marc (2014): Vereinfachte Form der Dokumentation von Baumkontrollen. Auch in Städten und Gemeinden? In: AFZ-DerWald, 4/2014, S. 31–33.

 

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