Stellen Sie sich ein Auto vor, und sich selber als vollkommen unwissenden Laien.
Sie bringen Ihr Auto zum TÜV oder einer vergleichbaren Organisation und wollen Ihr Auto überprüfen lassen.
Der Prüfer macht eine visuelle Begutachtung des Fahrzeuges und stellt dabei fest, daß Ihre Lampen verstellt sind und verweigert deshalb den Prüfstempel.
Dies wäre Vergleichbar mit der Arbeit eines Fachmanns bei einer Baumkontrolle.
Da Sie nicht mit einer defekten Beleuchtung fahren wollen und auch den Prüfstempel benötigen bringen Sie Ihr Fahrzeug in die Werkstatt.
Der Werkstattmeister prüft zunächst ob er den Scheinwerfer von Hand einstellen kann, stellt aber fest, daß es nicht an der Mechanik sondern an der Elektronik liegt.
Er schließt Ihr Auto an ein Diagnose gerät an und findet heraus, welches Steuerelement defekt ist.
Dies ist, was ein Baumsachverständiger bei einem Baum macht.
Der Geselle erhält vom Meister die Anweisung den Steuerservo zu tauschen.
Dies wäre die Aufgabe des Baumpflegefachbetriebes.
Zum Schluß kommen der Meister und der Sachverständige und nehmen die Arbeiten ab.
Rechtstipp:
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Demnach gilt grundsätzlich:
Wer einen Verkehr eröffnet oder diesen, wenn auch nur stillschweigend zu läßt, muß Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Der bloße Besitz eines Grundstückes verpflichtet den Eigentümer also zur Gefahrenabwehr.
65594 Runkel